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Kennzeichnung von Versandstücken beim Wechsel von Seetranport zu Landtransport (IMDG vs. ADR)

KomNet Dialog 8437

Stand: 20.08.2014

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Beim Seetransport (IMDG) ist ein Produkt mit Klasse 9 zu kennzeichnen, bei Landtransport (ADR) nicht (Sicherheitsdatenblatt Pkt. 14). Ist es zulässig, dass die Versandstücke(Kanister) bei ausschließlichem Landtransport trotzdem mit den Gefahrzettelmuster 9 seitens des Herstellers gekennzeichnet werden und zu uns mittels Spedition geliefert werden? Was müssen wir beachten, wenn wir diese Behältnisse mit eigenen Fahrzeugen zu unseren Kunden transportieren sollten? Meine Frage bezieht sich auf den ausschließlichen Landtransport und nicht auf den Transport innerhalb einer Transportkette. Dies trifft auch für die evtl. Belieferung unserer Kunden mit den nach IMDG-Code gekennzeichneten Versandstücken zu. Auch hier soll der Transport ausschließlich auf der Straße erfolgen.

Antwort:

Bei der Beförderung gefährlicher Güter, die in verschiedenen Verkehrsträgern erfolgt, wird der Sachverhalt für den Straßentransport nach dem Unterabschnitt 1.1.4.2 des ADR betrachtet.

Versandstücke, Container, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer, die den Vorschriften für Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken oder Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung des ADR nicht in vollem Umfang, wohl aber den Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO entsprechen, dürfen, sofern die Transportkette eine See- oder Luftbeförderung einschließt, unter folgenden Bedingungen befördert werden:

a) die Versandstücke müssen, sofern ihre Kennzeichnungen und Gefahrzettel nicht dem ADR entsprechen, mit Kennzeichnungen und Gefahrzetteln nach den Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO versehen sein;
b) für die Zusammenpackung in einem Versandstück gelten die Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO;
c) bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine Seebeförderung einschließt, müssen die Container, die ortsbeweglichen Tanks und die Tankcontainer nach Kapitel 5.3 des IMDG-Codes mit Großzetteln (Placards) versehen und gekennzeichnet sein, sofern sie nicht nach Kapitel 5.3 dieser Anlage mit Großzetteln (Placards) und einer orangefarbenen Kennzeichnung versehen sind. In diesem Fall gilt für die Kennzeichnung der Fahrzeuge nur der Absatz 5.3.2.1.1 dieser Anlage. Für ungereinigte leere ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer gilt dies auch für die anschließende Beförderung zu einer Reinigungsstation.

Diese Abweichung gilt nicht für Güter, die nach den Klassen 1 bis 9 des ADR als gefährlich eingestuft sind,
nach den Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO jedoch als nicht gefährlich
gelten.


Findet keine Kombination bzw. Zu- und Ablauf der einzelnen Verkehrsträger untereinander statt, so sind im Einzelfall immer die verkehrstechnisch geltenden Gefahrgutvorschriften anzuwenden.

Beispiel:
Über See wird eine Gefahrgut der Klasse 9 nach dem IMDG-Code angeliefert und über Landtransport bei einer Spedition eingelagert. Dieser Beförderungsvorgang wird durch die Regelung des Absatz 1.1.4.2.1 ADR erfasst und endet bei der Einlagerung.
Wird dieses Gut, was kein Gefahrgut im Sinne des Straßenverkehrs ist, erneut nach der Lagerung befördert, so beginnt ein neuer Beförderungsvorgang und die Kriterien des ADR für den Straßentransport müssen dabei, sofern zutreffend,  umgesetzt werden.
Bei Beförderungen gemäß Absatz 1.1.4.2.1 ist im Beförderungspapier zu vermerken: «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 1.1.4.2.1».