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Fällt der Transport eines 5.000 Liter Stahltanks (leer, ungereinigt) in einem Seecontainer mit Auffangwanne für die Bevorratung mit Diesel unter die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.5 ADR?

KomNet Dialog 20955

Stand: 09.05.2019

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Wir beabsichtigen, einen 5.000 Liter Stahltank in einem Seecontainer mit Auffangwanne zu installieren, um diesen für die Bevorratung mit Diesel auf unseren Großbaustellen einzusetzen. Der Tank ist als Lagerbehälter mit Abgabeeinrichtung oberirdisch eingestuft. Wenn wir diesen nun leer -aber ungereinigt- mit unserem Kranwagen von einer Baustelle zur anderen umsetzen würden, würde dieses noch unter die Freistellungsverordnung nach Unterabschnitt 1.1.3.5 des ADR fallen? Wie würde sich die Gesetzeslage verhalten, wenn wir den Tank vor dem Abtransport von einer Fachfirma reinigen lassen würden ?

Antwort:

Nein, für die beschriebenen Tanks können die Freistellungen des Unterabschnitt 1.1.3.5 ADR nicht in Anspruch genommen werden, da es sich weder um ein Grosspackmittel (IBC) noch um eine Grossverpackung handelt.


Für den Tank gelten die Vorgaben des ADR, insbesonders Kapitel 4.3 mit dem Unterabschnitt 4.3.2.4 "Ungereinigte leere Tanks, Batterie-Fahrzeuge und MEGC". Dies bedeutet, der Transport des ungereinigten leeren Tanks muss die Anforderungen des ADR erfüllen, wie z. B. Kennzeichnen des Fahrzeugs, ADR-Schein für den Fahrzeugführer, entsprechende Schutzausrüstung. Zusätzlich ist ein Gefahrgutbeauftragter nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) zu bestellen.


Sollte der Tank nach dem Entladen gereinigt werden, sind die Vorschriften des ADR nicht anzuwenden. Der Entlader hat nach Absatz 1.4.3.7.1 f) dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten und entgifteten Containern keine Gefahrenkennzeichnungen gemäss Kapitel 5.3 mehr sichtbar sind.