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Wie sind Pressluftatmer nach den Gefahrguttransportvorschriften (ADR) zu kennzeichnen?

KomNet Dialog 5650

Stand: 16.05.2019

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Im industriellen Bereich werden auf Werkstattwagen umluftunabhängige Atemschutzgeräte (Preßluftatmer) transportiert. Diese Geräte dienen einerseits als Arbeitsmittel (z.B. zum Befahren von Schächten), werden andererseits als Rettungsmittel eingesetzt. Transportiert werden sie als komplett montierte Einheiten (Pressluftflasche ist an Lungenautomat angeschlossen), teilweise in Tragetaschen (hergestellt und geliefert von namhaften Atemschutzgeräteherstellern), teilweise in Holzkisten. Nach welcher UN-Nummer sind diese Atemschutzgeräte zu klassifizieren? Die Tragetaschen lassen sich nicht mit den herkömmlichen Gefahrzetteln bekleben - wie ist hinsichtlich der Kennzeichnung zu verfahren? Wie sind die Pressluftamer nach ADN zu kennzeichnen? Es wird diskutiert, die Pressluftatmer unter UN 3072 zu klassifizieren. Wäre das zulässig?

Antwort:

LUFT, VERDICHTET (DRUCKLUFT) UN 1002

Gefahrzettel 2.2 (siehe Absatz 5.2.2.2.2 ADR)

Nach Sondervorschrift 292 Kapitel 3.3 ADR gilt dies nur für Luft mit höchstens 23,5 Vol% Sauerstoff.

Nach Unterabsatz 5.2.2.2.1.2 Gasflaschen ADR müssen die Gasflaschen mit dem Gefahrzettel versehen werden. Dabei können die Abmessungen der NORM ISO 7225: 1944 (Warnaufkleber für Gasflaschen) entsprechen.

Nach Absatz 5.2.2.1.6 Anbringung:

Wenn die Form eines Versandstückes zu unregelmäßig oder das Versandstück zu klein ist, so dass ein Gefahrszettel nicht auf zufriedenstellende Weise angebracht werden kann, darf dieser durch eine Schnur oder durch ein anderes Mittel fest mit dem Versandstück verbunden werden. 

 

Nach der Sondervorschrift SV 296 im Kapitel 3.3 und der Verpackungsanweisung P 905 ist ein Preßluftatmer nicht in die UN 3072 zu klassifizieren, da er nicht zur unmittelbaren Lebensrettungseinrichtung, sondern zu den mittelbaren Einrichtungen zählt. Zu den Rettungsmitteln gehören Rettungsinseln oder -flöße, Auftriebshilfen und selbstaufblasende Rutschen.