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Fahrzeuge, die vom Arbeitgeber bereitgestellt und von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden, gehören zu den Arbeitsmitteln im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Für diese Fahrzeuge sind Art, Umfang und Fristen nötiger Prüfungen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber festzulegen. Dabei sind die in der DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge" genannten ...
Stand: 25.07.2022
Dialog: 9761
der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden. Ergibt die Prüfung, dass ein Arbeitsmittel nicht bis zu der nach § 3 Absatz 6 ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen."Ob ein Arbeitsmittel Schaden verursachenden ...
Stand: 20.08.2020
Dialog: 43258
Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - in Verbindung mit § 3 BetrSichV auch insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen und die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben ...
Stand: 13.02.2019
Dialog: 23083
auch möglich, Art, Umfang und Fristen sowie die Qualifikation der Prüfenden unter Berücksichtigung der Gebrauchs-, Betriebs-, Bedienungsanleitung der Hersteller der kraftbetätigten Türen und Tore eigenverantwortlich festzulegen und gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG ausreichend zu dokumentieren. Wird durch diese Dokumentation nachgewiesen, dass die Sicherheit auf anderem Weg erreicht ...
Stand: 30.05.2016
Dialog: 17329
handelt. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV) muss der Arbeitgeber u.a. Art und Umfang erforderlicher Prüfungen sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen eigenverantwortlich festlegen. In die Gefährdungsbeurteilung sind die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) sowie das Vorschriften und Regelwerk der DGUV (www.dguv.de/publikationen) einzubeziehen. In der DGUV-Vorschrift ...
Stand: 19.05.2017
Dialog: 29190
der Arbeitgeber auf Grund der Gefährdungsbeurteilung, der Herstellerinformationen und der vorgesehenen Betriebsweise Art, Umfang und Fristen von Prüfungen sowie die prüfende Person festzulegen. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander ...
Stand: 16.10.2015
Dialog: 6407
Festlegung der Fristen für die wiederkehrende Prüfung. In der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201 wird diesbzgl. ausgeführt:"(1) Eine Festlegung von Prüffristen für Prüfungen nach § 14 BetrSichV ist nur für Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, erforderlich (§ 14 Absatz 2 BetrSichV).(2) Die Prüffrist nach Absatz ...
Stand: 21.01.2020
Dialog: 43013
. Inwieweit dabei für die in diesem Arbeitsmittel eingesetzte Lithium-Batterie im Einzelfall spezifische Prüfvorgaben (Art, Umfang und Fristen) zu beachten sind, ist den jeweiligen Herstellerangaben (z.B. Bedienungsanleitung, technische Produktblätter etc.) zu entnehmen. Eine konkrete Forderung der einjährigen Prüffrist einer Lithium-Batterie (z. B. für Geräte der Garten- und Landschaftspflege), ist aktuell ...
Stand: 03.07.2023
Dialog: 42764
bestimmten ortsbeweglichen Druckgeräte gilt.In der Anlage 1 wird auf die Richtlinie 2010/35/EU sowie das Kapitel 6.2. ADR verwiesen. Alle dort genannten Druckgefäße fallen unter die Bestimmungen der ODV. Im Kapitel 6.2. ADR wird dann wiederum auf die Verpackungsanweisung P 200 verwiesen.In dieser finden sich konkretere Angaben zu den Prüffristen der wiederkehrenden Prüfungen. Die Länge der Fristen zwischen ...
Stand: 14.07.2017
Dialog: 29774
. Für die Prüffrist ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel gilt ein Richtwert von drei Monaten. Sie ist jedoch den jeweiligen Beanspruchungen anzupassen. Bei besonders hohen Beanspruchungen, z. B. Schleifen von Metallen, Verwendung in Bereichen mit leitfähigen Stäuben, muss die Frist deutlich verkürzt werden, gegebenenfalls auf wöchentlich oder täglich.6. PRCD-S und mobile Verteiler mit RCDs (vgl. Abb. 17 ...
Stand: 10.08.2022
Dialog: 29989
der erforderlichen Prüfungen sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen (§ 3 Absatz 6 Satz 1 BetrSichV), das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen gemäß § 4 Absatz 5 BetrSichV. ...
Stand: 12.11.2022
Dialog: 43732
hat der Arbeitgeber aufgrund der Gefährdungsbeurteilung Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen. Ferner hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen. Zur Prüfung befähigt ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung ...
Stand: 28.10.2024
Dialog: 6437
Arbeitsmitteln, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe.Ergänzend durch § 3 der Betriebssicherheitsverordnung, der Herstellerinformationen und der vorgesehenen Betriebsweise hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen von Prüfungen sowie die prüfende Person fachkundig festzulegen (§ 3 (3), (6) BetrSichV).Zu Prüfungen können einfache Sichtprüfungen durch den Benutzer ...
Stand: 22.08.2025
Dialog: 42865
Regalanlagen sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und dementsprechend Prüfungen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen (§ 3 BetrSichV)). Dabei muss der Arbeitgeber grundsätzlich Art, Umfang und Fristen von Prüfungen und die notwendigen Voraussetzungen der Prüfperson eigenverantwortlich festlegen.Entsprechend § 14 BetrSichV ...
Stand: 20.09.2021
Dialog: 24267
, "dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden 1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und 2. in bestimmten Zeitabständen. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss ...
Stand: 22.09.2016
Dialog: 13788
Gefährdungen verbunden, deshalb müssen die Beschäftigten für diese Tätigkeiten qualifiziert, unterwiesen und beauftragt werden.Für die Prüfungen von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb und die zur Prüfung befähigten Personen gilt § 3 Abs. 6 BetrSichV:Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 ...
Stand: 15.03.2022
Dialog: 43647
Regalanlagen sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und dementsprechend Prüfungen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen (§ 3 BetrSichV)). Dabei muss der Arbeitgeber grundsätzlich Art, Umfang und Fristen von Prüfungen und die notwendigen Voraussetzungen der Prüfperson eigenverantwortlich festlegen.Entsprechend § 14 BetrSichV ...
Stand: 20.09.2021
Dialog: 42960
.4.Für Isolationsüberwachungseinrichtungen gelten die Prüffristen nach 1. bis 3.5.Für die Prüffrist ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel gilt ein Richtwert von drei Monaten. Sie ist jedoch den jeweiligen Beanspruchungen anzupassen. Bei besonders hohen Beanspruchungen, z. B. Schleifen von Metallen, Verwendung in Bereichen mit leitfähigen Stäuben, muss die Frist deutlich verkürzt ...
Stand: 14.03.2023
Dialog: 26279
Die Anforderungen an den Betrieb und insbesondere die Prüfung von Krananlagen ergeben sich u. a. aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).Nach § 3 Absatz 6 i. V. mit Anhang 3 Abschnitt 1 der BetrSichV hat der Arbeitgeber auf Grund der Gefährdungsbeurteilung, der Herstellerinformationen und der vorgesehenen Betriebsweise Art, Umfang und Fristen von Prüfungen sowie die prüfende Person ...
Stand: 31.01.2024
Dialog: 8257
Maßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen, siehe § 2 Abs. 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Anlage gemäß § 15 BetrSichV nach Nr. 4.1 Anhang 2 Abschnitt 3 und danach wiederkehrend gemäß § 16 BetrSichV nach Nrn. 5.1, 5.2 und 5.3 des vorgenannten Anhangs durchzuführen.In der Gefährdungsbeurteilung (Explosionsschutzdokument) müssen die Prüfungen (Fristen, Umfang ...
Stand: 09.11.2023
Dialog: 30479