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Welche Voraussetzung benötigt ein Elektriker der im Ex-Bereich Geräte und Anlagen prüfen soll?
KomNet Dialog 30479
Stand: 09.11.2023
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfende Personen und Institutionen
Frage:
Welche Voraussetzung benötigt ein Elektriker der im Ex-Bereich Geräte und Anlagen prüfen soll?
Antwort:
Die geforderten Qualifikationen sind unterschiedlich, je nachdem, welche Prüfung in den explosionsgefährdeten Bereichen durchgeführt wird.
Dies ist in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), insbesondere im Anhang 2, Abschnitt 3 „Explosionsgefährdungen“ geregelt. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind überwachungsbedürftige Anlagen.
Die Prüfungen von Arbeitsmitteln und technischen Maßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen, siehe § 2 Abs. 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Anlage gemäß § 15 BetrSichV nach Nr. 4.1 Anhang 2 Abschnitt 3 und danach wiederkehrend gemäß § 16 BetrSichV nach Nrn. 5.1, 5.2 und 5.3 des vorgenannten Anhangs durchzuführen.
In der Gefährdungsbeurteilung (Explosionsschutzdokument) müssen die Prüfungen (Fristen, Umfang, Ergebnisse, Prüfer) explizit dargestellt sein (§ 6 Abs. 9 GefStoffV).
Die Prüfungen können von befähigten Personen (§ 2 Abs. 6 BetrSichV) durchgeführt werden. Für die Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind im Anhang 2, Abschnitt 3 BetrSichV weitergehende Anforderungen an die befähigten Personen festgelegt:
„3. Zur Prüfung befähigte Personen
3.1 Eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne dieses Abschnitts muss über die in § 2 Absatz 6 genannte Qualifikation hinaus
a) über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation verfügen,
b) über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne dieses Abschnitts verfügen und
c) ihre Kenntnisse über Explosionsgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen auf aktuellem Stand halten.
3.2 Zur Prüfung befähigte Personen müssen für die Durchführung von Prüfungen nach Nummer 4.2 über eine behördliche Anerkennung verfügen. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die zur Prüfung befähigten Personen über die für die Prüfaufgabe erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit sowie die notwendigen Prüfeinrichtungen verfügen.“
Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme (Nr. 4.1 im Anhang 2, Abschnitt 3 BetrSichV) und die wiederkehrenden Prüfungen nach mind. 6 Jahren (Nr. 5.1 im Anhang 2, Abschnitt 3 BetrSichV) sind die Anforderungen in Nr. 3.3 genannt.
„3.3 Abweichend von Nummer 3.1 muss eine zur Prüfung befähigte Person, die Prüfungen nach den Nummern 4.1 und 5.1 durchführt,
a) über die in § 2 Absatz 6 genannte Qualifikation hinaus, eine der folgenden Qualifikationen besitzen:
aa) ein einschlägiges Studium,
bb) eine einschlägige Berufsausbildung,
cc) eine vergleichbare technische Qualifikation oder
dd) eine andere technische Qualifikation mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik,
b) umfassende Kenntnisse des Explosionsschutzes einschließlich des zugehörigen Regelwerkes besitzen,
c) eine einschlägige Berufserfahrung aus einer zeitnahen Tätigkeit nachweisen können,
d) ihre Kenntnisse zum Explosionsschutz auf aktuellem Stand halten und
e) sich regelmäßig durch Teilnahme an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Explosionsschutzes fortbilden.“
Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 BetrSichV (erlaubnispflichtige Anlagen) müssen davon abweichend von einer zugelassenen Überwachungsstelle geprüft werden.