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Was bedeutet im Zusammenhang mit § 14 BetrSichV "Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt" zu sein"?

KomNet Dialog 43013

Stand: 21.01.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen

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Frage:

BetrSichV § 14 - Prüfung von Arbeitsmitteln, ... [...] Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können [...] Frage: Was bedeutet "Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt"? Wenn z.B. ein Arbeitsmittel in der Werkstat steht und keinen "Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt" ist, was soll dann neben der elektrischen Betriebsmittelprüfung geprüft werden? Somit greift doch eigentlich der § 14 nicht für alle Arbeitsmittel, oder doch?

Antwort:

Bei der Begrifflichkeit "Schäden verursachenden Einflüssen" aus § 14 BetrSichV handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Rahmen der zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung zu betrachten ist. Es sind hier nur Schäden verursachende Einflüsse gemeint, die zu einer Gefährdung der Beschäftigten führen können. Hintergrund ist die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu erfolgende Festlegung der Fristen für die wiederkehrende Prüfung. In der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201 wird diesbzgl. ausgeführt:


"(1) Eine Festlegung von Prüffristen für Prüfungen nach § 14 BetrSichV ist nur für Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, erforderlich (§ 14 Absatz 2 BetrSichV).

(2) Die Prüffrist nach Absatz 1 muss so festgelegt werden, dass das Arbeitsmittel im Zeitraum zwischen zwei Prüfungen sicher verwendet werden kann. Kriterien für die Festlegung von Prüffristen sind insbesondere:

  •  Einsatzbedingungen (Art der Benutzung/Beanspruchung, Häufigkeit und Dauer der Benutzung, Qualifikation der Beschäftigten usw.), unter denen das Arbeitsmittel verwendet wird,
  • Herstellerhinweise, die in der Betriebsanleitung enthalten sind,
  • Schädigungsmechanismen und Erfahrungen mit einem eventuellen Ausfallverhalten des Arbeitsmittels,
  • Unfallgeschehen oder Häufung von Mängeln an vergleichbaren Arbeitsmitteln.

(3) Aufgrund der Ergebnisse durchgeführter Prüfungen kann eine Änderung der zuvor festgelegten Prüffristen im Sinne einer Verlängerung oder Verkürzung erforderlich sein. Dabei sind die in Absatz 2 genannten Kriterien ebenfalls zu berücksichtigen. Ergibt die Prüfung, dass ein Arbeitsmittel nicht bis zu der ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen.

Als Maß für die ausreichende Bemessung von Prüffristen, für z. B. elektrische Arbeitsmittel, können die Fehlerquote oder die festgelegten Toleranzwerte für Abweichungen vom Sollzustand herangezogen werden. Beispiele für bewährte Prüffristen finden sich in Anhang 4 und im für das Arbeitsmittel zutreffenden Regelwerk der Unfallversicherungsträger."


Im Anhang 1 der TRBS 1201 werden Beispiele für "Schäden verursachende Einflüsse, die zu einer Gefährdung der Beschäftigten führen können, genannt:

  • Schwingungen (die z. B. zu Materialermüdung führen),
  • Überlast (z. B. bei Tragmuttern an einer Fahrzeughebebühne,
  • Korrosion (z. B. durch korrosive Medien, Seeluft),
  • Abrasion, Erosion und Kavitation (z. B. durch abrasive Medien bei deren Beförderung in Rohrleitungen, Kavitation in Pumpen),
  • UV-Strahlung, (die z. B. zur Versprödung von Kunststoffteilen führt),
  • längere Zeiten der Nichtbenutzung,
  • wechselnde Verwendungsbedingungen (z. B. wechselnde Einsatzorte mit unterschiedlichen Umgebungsbedingungen).