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Ist die Beauftragung der DGUV Regel 109-017 Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb unter Nr. 3.4 Qualifizierung und Beauftragung die selbe Beauftragung wie in Nr. 8 Prüfungen?

KomNet Dialog 43647

Stand: 15.03.2022

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Rechts- und Auslegungsfragen (1.11) > Sonstige Rechts- und Auslegungsfragen zu Betriebsvorschriften

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Frage:

Ist die Beauftragung der DGUV Regel 109-017 Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb unter Nr. 3.4 Qualifizierung und Beauftragung die selbe Beauftragung wie in Nr. 8 Prüfungen? Oder muss ich für die Mitarbeiter zwei Beauftragungen vorbereiten: - eine für die Personen die selbstständigen Anschlagen von Lasten dürfen - eine als befähigte Person (Sachkundiger) für Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel (Prüfung)

Antwort:

Die Beauftragungen nach Nr. 3.4 (Qualifizierung und Beauftragung) und Nr. 8 (Prüfungen) der DGUV Regel 109-017 (Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb) sind voneinander unabhängige Beauftragungen.

Die DGUV Regel 109-017 erläutert die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Bezug auf das Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb. Die Beauftragung der Beschäftigten und die Beauftragung der zur Prüfung befähigten Personen stehen in unterschiedlichen Paragraphen der Betriebssicherheitsverordnung. 


Nach § 7 ArbSchG hat der Arbeitgeber bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachten.

Die BetrSichV ergänzt in § 12 Abs. 3 diese Anforderung:

Ist die Verwendung von Arbeitsmitteln mit besonderen Gefährdungen verbunden, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass diese nur von hierzu beauftragten Beschäftigten verwendet werden.

Das Anschlagen von Lasten mit Lastaufnahme – und Anschlagmittel ist mit besonderen Gefährdungen verbunden, deshalb müssen die Beschäftigten für diese Tätigkeiten qualifiziert, unterwiesen und beauftragt werden.


Für die Prüfungen von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb und die zur Prüfung befähigten Personen gilt § 3 Abs. 6 BetrSichV:

Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 BetrSichV zu ermitteln und festzulegen. …. Ferner hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln nach § 14 zu beauftragen sind.


Die BetrSichV unterscheidet zwischen der Kontrolle der Arbeitsmittel vor der Verwendung und der Prüfung nach § 14. 

In § 4 Abs. 5 BetrSichV heißt es:

Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert werden und dass Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit unterzogen werden. Dies gilt auch bei Arbeitsmitteln, für die wiederkehrende Prüfungen nach § 14 vorgeschrieben sind.

Diese Kontrolle ist keine Prüfung im Sinne von § 14 BetrSichV, siehe TRBS 1201 (Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen).

Vor der Verwendung kontrolliert der beauftragte Anschläger die Lastaufnahme– und Anschlagmittel. Der Anschläger muss offensichtliche Mängel erkennen können, siehe dazu die Liste der Kenntnisse und Qualifikationen unter Nr. 3.4 der DGUV Regel 109-017. 


Siehe auch:

TRBS 1201 Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen  

TRBS 1203 Zur Prüfung befähigte Person