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Darf ich als Fachkraft für Arbeitssicherheit und langjähriger Lagerleiter die Regalinspektionen nach DIN EN 15635 und DGUV-Vorschriften durchführen?

KomNet Dialog 24267

Stand: 20.09.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfende Personen und Institutionen

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Frage:

Darf ich als Fachkraft für Arbeitssicherheit und langjähriger Lagerleiter die Regalinspektionen nach DIN EN 15635 und DGUV-Vorschriften durchführen?

Antwort:

Regalanlagen sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und dementsprechend Prüfungen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen (§ 3 BetrSichV)). Dabei muss der Arbeitgeber grundsätzlich Art, Umfang und Fristen von Prüfungen und die notwendigen Voraussetzungen der Prüfperson eigenverantwortlich festlegen.


Entsprechend § 14 BetrSichV müssen die dort genannten Prüfungen von befähigten Personen (§ 2 Abs. 6 BetrSichV) durchgeführt werden. Konkretisierungen sollten den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), z. B. TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" und TRBS 1203 "Befähigte Personen", entnommen werden. 


Beim Festlegen der Prüffristen sind vom Betreiber die Vorgaben der DGUV Regel 108-007 "Lagereinrichtungen und -geräte" der DGUV Information 208-043 "Sicherheit von Regalen" und die der Norm DIN EN 15635 "Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl - Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen" einzubeziehen.


Konkretisiert werden Prüfungen sowie die Anforderungen an die verschiedenen Qualifikationen in Abhängigkeit der jeweiligen Prüfung z. B. in der o. g. DGUV Information 208-043. Dort ist folgendes nachzulesen:


"3 Anforderungen an die befähigte Person für die regelmäßige Prüfung


Die regelmäßigen Prüfungen sind durch eine befähigte Person durchzuführen. In der technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 wird gefordert, dass die befähigte Person über Fachkenntnisse verfügen muss. Diese Fachkenntnisse muss sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung, durch Berufserfahrung sowie durch eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstands und eine angemessene Weiterbildung erworben haben. Ebenso darf die befähigte Person bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen unterliegen und darf wegen dieser nicht benachteiligt werden. Diese Anforderungen erfüllen zum Beispiel qualifizierte und erfahrene Monteure der Hersteller und Wartungsfirmen sowie entsprechend qualifiziertes Personal des Betreibers.


4 Anforderungen an die befähigte Person für die interne Prüfung


Die internen Prüfungen werden in aller Regel durch betriebszugehöriges Personal durchgeführt. Auch sie müssen – entsprechend ihrer Prüfaufgabe – den Anforderungen an eine befähigte Person genügen. So ist es für die interne Prüfung zum Beispiel nicht erforderlich, zu kontrollieren, ob das Regal nach Montageanleitung aufgebaut ist, wenn die Regalgeometrie (Fachhöhen, Spannweiten) nie verändert wird. Es liegt in der Verantwortung des Unternehmers, eine geeignete Person auszuwählen, die die regelmäßige beziehungsweise die interne Prüfung der Regale vornimmt."


Informationen zu der Berufsausbildung, Berufserfahrung und der zeitnahen beruflichen Tätigkeit können der TRBS 1203 Nummer 2.2 ff. entnommen werden.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.