Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Sind Holzzerkleinerungsgeräte regelmäßig zu prüfen und wenn nach welcher Vorschrift?

KomNet Dialog 6437

Stand: 18.04.2017

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen

Favorit

Frage:

Sind Holzzerkleinerungsgeräte ( Häcksler) regelmäßig zu prüfen und wenn nach welcher Vorschrift? Wer führt solche Prüfungen durch?

Antwort:

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) trifft Regelungen zur Prüfung von Arbeitsmitteln, die von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden. Zu den Arbeitsmitteln gehören auch land- und forstwirtschaftliche Geräte. Die Anforderungen im Betrieb werden mittels Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrenden Prüfungen erfüllt. Dies obliegt dem Arbeitgeber (Betreiber).

Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV hat der Arbeitgeber auf Grund der Gefährdungsbeurteilung  Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen. Ferner hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen.  Zur Prüfung befähigt ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Nähere Informationen hierzu enthält die TRBS 1203 "Befähigte Personen". 

Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind die Herstellerinformationen und die vorgesehene Betriebsweise zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hat für Feldhäcksler die wichtigsten Punkte hinsichtlich des Einsatzes und der regelmäßigen Kontrolle unter diesem Link zusammengestellt. (Homepage > Prävention > Praxishilfen > Checklisten > Feldhäcksler).

Die DGUV Regel 114-017 "Gärtnerische Arbeiten" beschreibt in Ziffer 3.9.ff in Verbindung mit Anhang 1 die unterschiedlichen Prüfanforderungen und gibt Beispiele. Dort wird für Buschholzhacker eine jährliche Überprüfung vorgeschlagen. (Das Vorschriften- und Regelwerk der DGUV finden Sie unter http://publikationen.dguv.de/dguv )

Häcksler mit Elektromotoren sind auch ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, die im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" auf ihre elektrische Sicherheit wiederkehrend geprüft werden müssen. Nach § 5 der DGUV Vorschrift 3 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden
1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und
2. in bestimmten Zeitabständen.

Weitere Erläuterungen zur elektrischen Prüfung können sie der DGUV Information 203-049 (bisher GUV-I 8524) "Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel" entnehmen. Dort wird eine wiederkehrende Prüfung von Häckslern alle 12 Monate empfohlen. 


Hinweise:
Als erforderliche Prüfpersonen für Prüfvorschriften der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften) werden meistens Sachkundige oder speziell die Elektrofachkraft genannt. Die Anforderungen an Sachkundige, Elektrofachkräfte und befähigte Personen können sich durchaus unterscheiden. Im Zweifel sollten sie sich von ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und ihrer zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde beraten lassen.

Hinweise und Empfehlungen zu Prüfungen kann ggf. auch die Deutsche Prüfstelle für Land- und Forsttechnik (DPLF) geben. Ansprechpartner finden sie unter http://www.dplf.de/ .