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Gilt die Faustfeuerwaffe von z.B. Sicherheitsdiensten als Arbeitsmittel und fällt damit unter die BetrSichV? Müssen Waffen wiederkehrend geprüft werden und welche Prüffristen gelten bzw. werden empfohlen?

KomNet Dialog 29190

Stand: 19.05.2017

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen

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Frage:

Gelten Faustfeuerwaffen von Sicherheitsdiensten als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung? Müssen sie wiederkehrend geprüft werden?

Antwort:

Dienstwaffen sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie sind mindestens einmal jährlich durch Sachkundige hinsichtlich ihrer Handhabungssicherheit zu prüfen.

Begründung:

Arbeitsmittel und deren Verwendung werden im § 2 BetrSichV wie folgt definiert:
"Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen."
"Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen."

Dienstwaffen dienen ausschließlich der Erfüllung dienstlich gestellter Arbeitsaufgaben. Die Begriffsbestimmung des § 2 BetrSichV trifft somit auf Schusswaffen von Sicherheitsdiensten zu. Sie sind also als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung zu betrachten.

Auch Rücksprachen mit leitenden Fachkräften für Arbeitssicherheit der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes ergaben die einheitliche Auffassung, dass es sich bei Schusswaffen der Polizei um Arbeitsmittel im Polizeivollzugsdienst handelt.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV) muss der Arbeitgeber u.a. Art und Umfang erforderlicher Prüfungen sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen eigenverantwortlich festlegen. In die Gefährdungsbeurteilung sind die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) sowie das Vorschriften und Regelwerk der DGUV (www.dguv.de/publikationen) einzubeziehen.

In der DGUV-Vorschrift 23 (bzw. je nach Rechtsstatus gemäß dem Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger: DGUV-Vorschrift 24) "Wach- und Sicherungsdienste" wird zur Frage der wiederkehrenden Prüfungen im § 19 Abs.2 ausgeführt:
"Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schusswaffen bei Verdacht auf Mängel, mindestens jedoch einmal jährlich durch Sachkundige hinsichtlich ihrer Handhabungssicherheit geprüft werden." 

Wer als Sachkundiger zu verstehen ist, findet sich in der Durchführungsanweisung zu dieser Vorschrift:
"Sachkundiger für die Prüfung der Handhabungssicherheit von Schusswaffen ist, wer aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über die jeweiligen Schusswaffen besitzt und mit den einschlägigen staatlichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien, BG-Regeln und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut ist, dass er die Handhabungssicherheit der Waffen beurteilen kann."