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Was ist konkret mit "Prüfung der Funktionsfähigkeit" und "Prüfung der Wirksamkeit" einhergehend mit dem Ex-Schutz und der Explosionssicherheit zu verstehen?

KomNet Dialog 43732

Stand: 12.11.2022

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Prüfungen (1.4.3)

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Frage:

Was ist konkret mit "Prüfung der Funktionsfähigkeit" und "Prüfung der Wirksamkeit" einhergehend mit dem Ex-Schutz und der Explosionssicherheit zu verstehen?

Antwort:

Der Begriff "Prüfung der Funktionsfähigkeit" verkürzt die Fragestellung zu sehr. Präzise im Sinne von Abschnitt 2.4 TRBS 1201 (Ausgabe: März 2019) muss es heißen: "Prüfung der Funktionsfähigkeit der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen" im Rahmen der technischen Prüfung von Arbeitsmitteln gem. § 14 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).


Hierunter versteht man im Rahmen der sicherheitstechnischen Arbeitsmittelprüfung die Feststellung, dass die bestimmungsgemäße Verwendung des zu prüfenden Arbeitsmittels im Normalbetrieb ohne Gefährdung für Beschäftigte (und ggf. Dritte) hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (Immissionsschutzes) nach dem "Stand der Technik" (§ 2 Absatz (19 BetrSichV) möglich ist. Hierzu ist ein Soll-/Ist-Abgleich zwischen den gesetzlichen Anforderungen und dem Realfall soweit wie möglich prüfbar im Betrieb nachzuprüfen und nachvollziehbar zu dokumentieren.


Die "Überprüfung der Wirksamkeit", genau: "Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen" erfolgt gemäß Abschnitt 1 TRBS 1201 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und deren regelmäßiger Überprüfung. Beide Überprüfungen werden gem. § 4 Absatz (5) BetrSichV in Verbindung mit Abschnitt 5.7 TRBS 1111 behandelt. Die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ist vor der erstmaligen Verwendung des Arbeitsmittels und anschließend in regelmäßigen Abständen durchzuführen. Die Zeitabstände legt der Arbeitgeber fest. Er kann sich dabei auf z. B. Betriebsanleitungen, Technische Regeln und Betriebserfahrungen abstützen. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Schutzmaßnahmen nicht ausreichend wirksam sind oder sich aus diesen neue Gefährdungen ergeben haben, muss die Gefährdungsbeurteilung diesbezüglich aktualisiert werden. 


Bei der Überprüfung muss der Arbeitgeber insbesondere feststellen, ob 

  • die Schutzmaßnahmen geeignet und ausreichend wirksam sind und 
  • sich aus diesen Schutzmaßnahmen keine neuen Gefährdungen ergeben. 


Die Dokumentation als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 Absatz (8) BetrSichV darf auch elektronisch erfolgen und muss mindestens folgende Inhalte haben:

  1. die bei der Verwendung der Arbeitsmittel auftretenden Gefährdungen, 
  2. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen, 
  3. wie die Anforderungen der BetrSichV eingehalten werden, wenn von den nach § 21 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen abgewichen wird, 
  4. Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen (§ 3 Absatz 6 Satz 1 BetrSichV), 
  5. das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen gemäß § 4 Absatz 5 BetrSichV.