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Wie häufig und durch wen müssen Betriebsfahrräder geprüft werden?

KomNet Dialog 42865

Stand: 15.09.2023

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

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Frage:

Das Unternehmen stellt Betriebsangehörigen Fahrräder zur Verwendung auf dem Werksgelände sowie zur Nutzung auf öffentlichen Straßen für Fahrten zwischen drei Betriebsstandorten zur Verfügung. Es soll eine jährliche Prüfung („Fahrradcheck“) durch Auszubildende zum Mechatroniker im ersten Lehrjahr durchgeführt werden. Die Auszubildenden wurden vorab unterwiesen. Zusätzlich sollen erforderliche Reparatur-/Wartungsarbeiten, z.B. wie Anbringen von Katzenaugen, Erneuerung von Griffen, Spannen der Kette, Instandsetzung der Beleuchtung und Bremseneinstellungen, durch die Azubis durchgeführt werden. Die Prüfliste soll anschließend vom Ausbilder (Industriemechaniker) unterschrieben werden, dem Fahrrad wird auf dieser Basis eine Prüfplakette verliehen. Ist diese Vorgehensweise regelkonform? Wie häufig müssen Betriebsfahrräder geprüft werden? Wer darf die Prüfung durchführen? Wer darf Reparaturen durchführen? Welche Verantwortung trägt die Person, die die Prüfliste unterschreibt und damit die Prüfplakette verleiht? Welche Verantwortung trägt die Person, die den Prüfauftrag an die Auszubildendenwerkstatt gibt?

Antwort:

Fahrräder, die von Beschäftigten als Betriebsfahrrad/Dienstfahrrad bei der Arbeit benutzt werden, stellen Arbeitsmittel im Sinne von § 2 Abs.1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dar und gehören zum Fuhrpark eines Betriebes. Ein Fuhrpark sollte hinsichtlich Einsatzbedingungen, Einsatzvoraussetzungen, Wartung, Prüfung usw. dem Verantwortungsbereich einer vom Arbeitgeber beauftragten Person („Fuhrparkleiter“) eindeutig zugeordnet sein.


Der Arbeitgeber hat auf Grund der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5,6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels Fahrrad selbst und den Wechselwirkungen des Arbeitsmittels mit seiner Arbeitsumgebung verbunden sind.

Dabei sind z. B. die Qualität der Fahrräder, die inner- und außerbetrieblichen Verkehrswegsituation, die Einsatzhäufigkeit und Einsatzdauer, der Umgang mit sowie der Transports von Lasten auf Fahrrädern zu bedenken.

Weiterhin ist die Gebrauchstauglichkeit der Arbeitsmittel einschließlich der ergonomischen, altersgerechten Gestaltung zu berücksichtigen sowie die sicherheitsrelevanten Zusammenhänge zwischen Fahrrad und Arbeitsplätzen, Verkehrswegbeschaffenheit, anderen Arbeitsmitteln, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe.


Ergänzend durch § 3 der Betriebssicherheitsverordnung, der Herstellerinformationen und der vorgesehenen Betriebsweise hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen von Prüfungen sowie die prüfende Person fachkundig festzulegen (§ 3 (3), (6) BetrSichV).

Zu Prüfungen können einfache Sichtprüfungen durch den Benutzer vor jeder Verwendung wie umfassende technische Prüfungen zählen.


Unterschieden werden weiter anlassbezogene Prüfungen nach Unfällen, die mit schwerwiegenden Mängeln am Fahrrad einhergehen (z. B. Rahmenverzug, Radbruch, defekte Lichtanlage) und Regelprüfungen nach festgelegten zeitlichen Intervallen (§ 14 (3) BetrSichV). Ob ein Prüfintervall von einem Jahr in diesem Sinne angemessen ist, kann ohne Kenntnis der betrieblichen Bedingungen nicht beantwortet werden.


Die prüfende Person muss eine befähigte Person nach TRBS 1203 sein. Dabei sind die Kriterien Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit zu berücksichtigen, die man per se nicht bei Auszubildenden zum Mechatroniker im ersten Lehrjahr als erfüllt ansehen kann, sondern durch einschlägige Qualifikationen nachgewiesen sein muss. 


Reparaturen können Auszubildende zum Mechatroniker – ggf. unter Aufsicht durch den Ausbilder- durchführen, sie können bei Prüfungen beteiligt werden. Die Prüfnachweise unterschreiben und eine Prüfplakette verleihen (somit das Prüfergebnis festlegen) dürfen jedoch nur zur Prüfung befähigte Personen i.S. der TRBS 1203.


Für Fahrten außerhalb des Betriebes muss die Straßenverkehrssicherheit von Fahrrädern in jedem Fall gewährleistet sein (§ 63a ff Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).