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Müssen Rohrleitungen für Natronlauge, Salzsäure, Chlorlauge und Natriumbisulfit regelmäßig überprüft werden?

KomNet Dialog 23083

Stand: 13.02.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Leitungen unter innerem Überdruck

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Frage:

Müssen Rohrleitungen (in diesem Falle in einer Galvanik: Natronlauge, Salzsäure, Chlorlauge, Natriumbisulfit) überprüft werden? Wenn ja, in welchem Turnus? Fallen die Rohrleitungen unter die Druckgeräterichtlinie?

Antwort:

Rohrleitungen im Galvanikbetrieb gehören zu den Anlagen/Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können und daher gemäß § 14 (2) Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV - in regelmäßigen Abständen durch befähigte Personen überprüfen zu lassen sind.


Hierzu hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - in Verbindung mit § 3 BetrSichV auch insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen und die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.


Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie die Einhaltung des sicheren Betriebs zu gewährleisten.


Bezüglich der Prüfnachweise wird auf § 17 BetrSichV verwiesen.


Für Leitungen, deren Nennweite (DN) größer als 25 ist und die unter innerem Überdruck (PS) von mehr als 0,5 bar entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche, giftige oder ätzende Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten führen, gilt der Abschnitt III der BetrSichV „Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen" i. V. m. der Richtlinie 97/23/EG (Druckgeräterichtlinie - DRGL), sofern Artikel 1 (2) Ziff. 2.1.2. DGRL die "Rohrleitungen" zur Durchleitung von Fluiden bestimmte Leitungsbauteile sind, die für den Einbau in ein Drucksystem miteinander verbunden sind. Diese müssen dann gemäß Artikel 3 DGRL die in Anhang I der DGRL genannten grundlegenden Anforderungen erfüllen.


Deren Einstufung und Prüfintervalle ergeben sich aus Artikel 3 (1) Ziff. 1.3 i. V. m. Artikel 9 und Anhang II der DGRL (demnächst RL 2014/68/EU; vollständigen Anwendung der RL: ab 19. Juli 2016) i. V. m. § 15 BetrSichV.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, in Abhängigkeit von der Nennweite (DN), dem Betriebsüberdruck (PS) und dem Medium müssen diese Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle - ZÜS - oder eine befähigte Person (TRBS 1203 "Befähigte Personen") durchgeführt werden.