Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Muss die arbeitstägliche Prüfung der Funktion einer Fehlerstromschutzeinrichtung in nicht stationären Anlagen auf Bau- und Montagestellen dokumentiert werden?

KomNet Dialog 26279

Stand: 14.03.2023

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

Favorit

Frage:

Entsprechend der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ ist die Funktion der Fehlerstromschutzeinrichtungen (FI-Schutzschalter bzw. RCDs) in nicht stationären Anlagen auf Bau- und Montagestellen arbeitstäglich durch Betätigung der Prüfeinrichtung (Prüftaste) durch die Benutzer zu prüfen. Muss diese auch an Baustromverteilerkästen durchzuführende Prüfung auch im Sinne der BetrSichV dokumentiert werden? Wenn ja, besteht über die BauStellV für den Bauherrn bzw. SiGeKo die Pflicht, diese Dokumentation stichprobenartig zu kontrollieren?

Antwort:

Zu der Dokumentation der Prüfungen lässt sich in der DGUV Information 203-006 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen" unter der Abschnitt 7 "Instandsetzung, Wartung und Prüfungen" Folgendes nachlesen:

"7.1 Durchführung und Prüffristen

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen müssen regelmäßig auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.


Hinweise zur Organisation, Auswahl des Prüfpersonals und Dokumentation der Prüfungen sind in DGUV Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel – Organisation durch den Unternehmer“ enthalten.


Die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel wird in DGUV Information 203-070 „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel – Fachwissen für Prüfpersonen“ beschrieben. Nach § 14 BetrSichV muss die Prüfung von einer zur Prüfung befähigten Person (siehe TRBS 1203) durchgeführt werden. Die Prüffristen sind vom Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.


Die im Folgenden angegebenen Prüffristen gelten als in der Praxis bewährt und sind als Empfehlung zu betrachten.

1.Stationäre elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel sind jährlich zu prüfen.

2.Schutzmaßnahmen mit RCDs bei nichtstationären Anlagen sind mindestens einmal im Monat auf Wirksamkeit zu prüfen.

3.Zusätzlich zu 2. muss arbeitstäglich eine Prüfung auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung durchgeführt werden. Die Prüfung darf durch einen eingewiesenen Benutzer durchgeführt werden und sollte vor Arbeitsbeginn erfolgen.

4.Für Isolationsüberwachungseinrichtungen gelten die Prüffristen nach 1. bis 3.

5.Für die Prüffrist ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel gilt ein Richtwert von drei Monaten. Sie ist jedoch den jeweiligen Beanspruchungen anzupassen. Bei besonders hohen Beanspruchungen, z. B. Schleifen von Metallen, Verwendung in Bereichen mit leitfähigen Stäuben, muss die Frist deutlich verkürzt werden, gegebenenfalls auf wöchentlich oder täglich.

6.PRCD-S und mobile Verteiler mit RCDs (vgl. Abb. 17) sind ortsveränderliche Betriebsmittel, die auf Bau- und Montagestellen einer erhöhten mechanischen Beanspruchung ausgesetzt sind, so dass für die Prüffrist ein Richtwert von drei Monaten gilt. Für die wiederkehrende Prüfung ist ein geeignetes Prüfgerät zu verwenden. Zusätzlich ist arbeitstäglich – sofern vorhanden – die Prüftaste zu drücken.

7.Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen müssen durch den Benutzer vor jeder Benutzung einer Sichtprüfung auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel unterzogen werden.

7.2 Prüfnachweis

Das Ergebnis der Prüfungen nach Abschnitt 7.1 Nr. 1., 2., 5. und 6. ist nach § 14 der BetrSichV zu dokumentieren.


Zusätzlich wird empfohlen, die geprüften und als mängelfrei beurteilten Betriebsmittel zu kennzeichnen, z. B. mit einer Prüfplakette oder Banderole."


Da die arbeitstägliche Prüfung nach Abschnitt 7.1 Nr. 3 in Abschnitt 7.2 nicht genannt wird, ist keine Dokumentation dieser erforderlich.