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Welche Qualifikation ist für die Prüfung von Krananlagen erforderlich?

KomNet Dialog 8257

Stand: 31.01.2024

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfende Personen und Institutionen

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Frage:

Welche Ausbildung bzw. Fachkenntnisse muß nach der BetrSichV der für die Inbetriebnahmeprüfungen zuständige Verantwortliche mindestens haben? Kann das auch eine befähigte Person nach TRBS 1203 sein, die zurzeit die wiederkehrenden Prüfungen erledigt?

Antwort:

Die Anforderungen an den Betrieb und insbesondere die Prüfung von Krananlagen ergeben sich u. a. aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).


Nach § 3 Absatz 6 i. V. mit Anhang 3 Abschnitt 1 der BetrSichV hat der Arbeitgeber auf Grund der Gefährdungsbeurteilung, der Herstellerinformationen und der vorgesehenen Betriebsweise Art, Umfang und Fristen von Prüfungen sowie die prüfende Person festzulegen. Prüfverpflichtungen ergeben sich dann aus § 14 der BetrSichV. In § 14 Absatz 4 ist zusätzlich festgelegt, dass bei der Prüfung der in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel die dort genannten Vorgaben zusätzlich zu den Vorgaben der Absätze 1 bis 3 gelten. In Anhang 3 finden unter der Nummer 3 zwei Tabellen in denen die Prüffristen und Prüfzuständigkeiten festgelegt sind. Aus den Tabellen ist abzulesen welche Prüfungen von Prüfsachverständigen und welche von befähigten Personen durchgeführt werden müssen. So hat beispielsweise die Prüfung nach Inbetriebnahme eines Portalkranes durch einen Prüfsachverständigen zu erfolgen während diese bei einem Turmdrehkran durch eine befähigte Person erfolgen kann.


Nach § 2 Absatz 6 ist eine zur Prüfung befähigte Person eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen. Konkretisiert werden die Anforderungen der BetrSichV durch die TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Person".


Für Prüfsachverständige gilt nach 4.1 Anforderungen an Prüfsachverständige für Krane nach Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 2 und Tabelle 1 BetrSichV Folgendes:

"(1) Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen (siehe Abschnitt 2 dieser TRBS) zur Prüfung von Kranen müssen Prüfsachverständige für Prüfungen nach § 14 Absatz 4 BetrSichV von Kranen gemäß Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 2 BetrSichV

1. eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,

2. mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau, der Instandhaltung oder der Prüfung von Kranen haben und davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen beteiligt gewesen sein,

3. ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,

4. über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und

5. ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten."


Hinweise:

Auf die Informationen der DGUV Vorschrift 52 "Krane" sowie des DGUV Grundsatz 309-001 "Prüfung von Kranen" möchten wir hinweisen.

 

Das Regelwerk der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft/Unfallkasse) wird unter https://publikationen.dguv.de/ angeboten.