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Wie wird der betriebssichere Zustand von Firmenfahrzeugen nachgewiesen?

KomNet Dialog 9761

Stand: 25.07.2022

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

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Frage:

Nach den Unfallverhütungsvorschriften (§ 57 der DGUV Vorschrift 70) müssen Firmenfahrzeuge jährlich auf den betriebssicheren Zustand geprüft werden. Der betriebssichere Zustand umfasst den verkehrssicheren und arbeitssicheren Zustand. In der Durchführungsanweisung steht nun, dass der verkehrssichere Zustand auch überprüft ist, wenn ein mängelfreies Ergebnis einer Sachverständigenprüfung (TÜV) vorliegt. Muss ich dann im Wechsel eine Inspektion in einem Jahr und im darauffolgenden Jahr die TÜV-Prüfung machen um den verkehrssicheren Zustand zu überprüfen? Oder reicht die TÜV-Prüfung um den verkehrssicheren Zustand zu überprüfen für zwei Jahre und im jahr dazwischen muss ich keine Inspektion machen?

Antwort:

Fahrzeuge, die vom Arbeitgeber bereitgestellt und von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden, gehören zu den Arbeitsmitteln im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Für diese Fahrzeuge sind Art, Umfang und Fristen nötiger Prüfungen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber festzulegen. Dabei sind die in der DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge" genannten Anforderungen, hier insbesondere § 19 Bremsen und § 57 Prüfung einzubeziehen. Im DGUV-Grundsatz 314-003 sind zudem nähere Anforderungen an die Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige (befähigte Personen) genannt:


Auszüge aus dem DGUV Grundsatz 314-003:

"Der betriebssichere Zustand umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand."

"Sicherheitsprüfungen'' nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind nicht zu verwechseln mit Prüfungen auf Betriebssicherheit, weil sie nur Teilbereiche der Verkehrssicherheit umfassen und Prüfungen auf Arbeitssicherheit damit nicht verbunden sind."

"Für Fahrzeuge mit einem eigenen amtlichen Kennzeichen sind nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) regelmäßige Untersuchungen durch amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vorgeschrieben. Diese dienen überwiegend der Verkehrssicherheit.

Die Sachkundigen-Prüfung kann sich bei gleichzeitig durchgeführter, mit mängelfreiem Ergebnis abgeschlossener Sachverständigen-Prüfung (Hauptuntersuchung) nach § 29 StVZO auf den Bereich der Arbeitssicherheit beschränken. Bei Fahrzeugen, für die keine Untersuchungen nach StVZO erforderlich sind, muss grundsätzlich auf verkehrs- und arbeitssicheren Zustand geprüft werden.

Eine Sachkundigen-Prüfung nach diesem BG-Grundsatz ersetzt nicht eine Sachverständigen-Prüfung nach § 29 StVZO."

Gemäß der DGUV Vorschriften/ Grundsätze ist ein Fahrzeug jährlich auf Betriebssicherheit (Verkehrssicherheit und Arbeitssicherheit) zu prüfen. Erfolgt parallel eine Sachverständigenprüfung nach § 29 StVZO, kann sich die Prüfung durch Sachkundige (befähigte Person) auf den arbeitssicheren Zustand beschränken.

Im DGUV Grundsatz 314-003 sind Muster-Prüflisten für die o.g. Sicherheitsbereiche enthalten.


Hinweise:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.


Auf die Informationen der BG Verkehr zum "Beschaffen und Bereitstellen geeigneter Fahrzeuge" weisen wir hin.