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Muss ein Lithium-Ionen-Akku auch jährlich geprüft werden?

KomNet Dialog 42764

Stand: 03.07.2023

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen

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Frage:

Muss ein Lithium-Ionen-Akku auch jährlich geprüft werden wie alle Arbeitsmittel nach der Betriebssicherheitsverordnung?

Antwort:

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gem. § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Im Rahmen der Verwendung, welche gem. § 2 (1) BetrSichV jegliche Tätigkeit mit den Arbeitsmitteln erfasst - u.a. das Laden bzw. das Entfernen und Wiedereinsetzen einer Lithium-Batterie zu Ladezwecken -, sind damit auch mögliche Gefährdungen hierfür mit zu berücksichtigen.

 

Lithium-Batterien können heutzutage bei ordnungsgemäßem Umgang und sachgerechter Handhabung im Rahmen der vom Hersteller vorgegebenen Spezifikationen und unter Verwendung der herstellerseitig vorgegebenen Ladetechnik als wartungsfrei und vergleichsweise sicher angesehen werden. Dennoch kann es im Rahmen des täglichen Umgangs mit diesen Batterien z.B. zu mechanischen Beschädigungen kommen, welche dann wiederum Gefährdungen nach sich ziehen können. Um mechanische Beschädigungen oder Aufblähungen des Gehäuses rechtzeitig vor dem Laden oder dem Wiedereinsetzen und damit vor der Verwendung der Batterie bzw. des Arbeitsmittels zu erkennen, hat der Arbeitgeber gem. § 4 (5) BetrSichV „dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden …“. Die Notwendigkeit hierzu wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung i.V.m. mit Nr. 3 und 5 der Technischen Regel für Betriebssicherheit - TRBS 1201 „Prüfung und Kontrollen von Arbeitsmitteln…“ abgeleitet.

 

Die Feststellung der Notwendigkeit zur Durchführung einer wiederkehrenden Prüfung des gesamten betreffenden batterieelektrischen Arbeitsmittels gemäß § 14 (2) BetrSichV aufgrund schädigender Einflüsse, bleibt unabhängig von der zuvor genannten Kontrolle, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 BetrSichV insbesondere unter Berücksichtigung der Nr. 3.1 TRBS 1201 „Prüfung und Kontrollen von Arbeitsmitteln…“ bestehen. Inwieweit dabei für die in diesem Arbeitsmittel eingesetzte Lithium-Batterie im Einzelfall spezifische Prüfvorgaben (Art, Umfang und Fristen) zu beachten sind, ist den jeweiligen Herstellerangaben (z.B. Bedienungsanleitung, technische Produktblätter etc.) zu entnehmen.

 

Eine konkrete Forderung der einjährigen Prüffrist einer Lithium-Batterie (z. B. für Geräte der Garten- und Landschaftspflege), ist aktuell weder aus der Betriebssicherheitsverordnung, den technischen Regeln noch anderen allgemein zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ableitbar.


Auf die Informationen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zum "Sicheren Umgang mit Lithium-Batterien" weisen wir hin.