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Ihre Frage läßt sich nicht allgemein beantworten. Es ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Dabei sind die folgenden Randbedingungen zu beachten:Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse von Jugendlichen, nicht nur für das Ausbildungsverhältnis. Auch im freiwilligen sozialen Jahr (FSJ) sind daher die Anforderungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes einzuh ...
Stand: 09.07.2019
Dialog: 19615
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schreibt für Jugendliche eine Fünf-Tage-Woche vor. Eine Beschäftigung an Samstagen und Sonntagen ist grundsätzlich verboten. Nur bei Vorliegen der im JArbSchG genannten Ausnahmen ist eine Beschäftigung an Samstagen und Sonntagen zulässig. Die Fünf-Tage-Woche ist dann durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzust ...
Stand: 09.07.2019
Dialog: 15225
Eine Bewilligung nach § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG ist immer dann notwendig, wenn eine Beschäftigung vorliegt. Eine Beschäftigung definiert sich über die Vermarktung des Films, eine Bezahlung für den Darsteller oder eine Weisungsgebundenheit.Das heißt, wenn dem Kind Anweisungen gegeben werden oder aber wenn es sich z.B. zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort einfinden muss, l ...
Stand: 09.07.2019
Dialog: 14413
Ein generelles Beschäftigungsverbot im Bereich der Pflege von verletzten oder kranken heimischen Wildtieren besteht nicht. Tiere von denen eine Infektionsgefahr für den Menschen ausgeht, dürfen von Praktikanten aber grundsätzlich nicht betreut werden.Damit die Jugendlichen beim ersten Schritt ins Berufsleben nicht mit Unfallgefahren konfrontiert werden, die sie aus mangelnder Erfahrung nicht erken ...
Stand: 27.06.2019
Dialog: 13066
Sachlich gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG für jede Tätigkeit, die ein Jugendlicher in seiner Abhängigkeit vom Arbeitgeber oder Ausbilder im Rahmen seiner Ausbildung üblicherweise aufgetragen wird.Das JArbSchG gilt auch für die Beschäftigung von Jugendlichen im Ausland, sofern das Ausbildungsverhältnis in Deutschland begründet wurde und nur eine vorübergehende Entsendung vorliegt. Das ...
Stand: 31.05.2019
Dialog: 11880
Nach § 14 Abs. 7 Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG ist die Beschäftigung Jugendlicher bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen (...) bis 23:00 Uhr erlaubt. Eine Ausnahmegenehmigung ist demnach nicht notwendig.Hinweise:Nach § 2 JArbSchG gilt jemand als Jugendlicher im Sinne des Gesetzes, wenn er 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Auf Jugendliche, die der Vollzeit ...
Stand: 24.05.2019
Dialog: 23966
Im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) findet sich bezüglich der Erstuntersuchung folgende Regelung:"§ 32 Erstuntersuchung (1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn 1. er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und 2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt. (2) Ab ...
Stand: 24.05.2019
Dialog: 28626
Zur Beantwortung Ihrer Frage ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) heranzuziehen. Gemäß § 2 JArbSchG handelt es sich bei dem 17-jährigen um einen Jugendlichen. Die Beschäftigungsverbote und Einschränkungen für Jugendliche finden sich im zweiten Titel des Gesetzes (§§ 22 ff JArbSchG), insbesondere im § 22.Danach dürfen Jugendliche u. a. nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie sc ...
Stand: 24.05.2019
Dialog: 28824
Jugendliche dürfen nach § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG nur mit den dort unter Punkt 3 - 7 genannten Arbeiten beschäftigt werden, wenn die Arbeiten zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig ist und ihr Schutz durch einen Fachkundigen gewährleistet ist.Im Kommentar Zmarzlig/Anzinger Jugendarbeitsschutzgesetz ist z.B. das Verbot der Beschäftigung mit Lichtbogen- und Gasschweißen expliz ...
Stand: 23.05.2019
Dialog: 10996
Der Ausbildende hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen (§ 15 Berufsbildungsgesetz/BBiG).Die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen wird auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet.Die Anrechnung erfolgt jedoch nicht auf die betriebsübliche, sondern auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden. Nach dem Unterricht ist eine Ausbildung im Bet ...
Stand: 20.05.2019
Dialog: 9207
Nein. Regelungen, die Anforderungen an die betrieblichen Sozial- bzw. Sanitärräume (Wasch-, Dusch-, Umkleideräume) sowie Pausenräume betreffen, sind in der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV getroffen. Diese Regelungen muss der Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern, also auch bei der Beschäftigung von (jugendlichen) Auszubildenden einhalten.Das Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG ...
Stand: 20.05.2019
Dialog: 9153
Nach § 14 Abs. 7 Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG ist die Beschäftigung Jugendlicher bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen (...) bis 23:00 Uhr erlaubt. Eine Ausnahmegenehmigung ist demnach nicht notwendig.Auf die Informationen zur Kinderarbeit im Medien- und Kulturbereich (Definitionen Kind/Jugendlicher/Vollzeitschulpflicht) unter https://www.mags.nrw/jugendarbei ...
Stand: 20.05.2019
Dialog: 8598
Die Teilnahme an einem Sommerlager von Jugendlichen begründet in der Regel kein Arbeitsverhältnis, so dass hier relevante Arbeitsschutzvorschriften des Arbeitsschutzgesetzes oder des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) nicht greifen.Im Rahmen der Organisation eines Sommerlagers haben die Organisatoren und Betreuer umfangreiche Sicherheitspflichten. Konkret ist dies in der Aufsichtspflicht der B ...
Stand: 15.05.2019
Dialog: 8042
Jugendliche ohne eine Berufsausbildungsstelle bzw. ohne Beschäftigungsverhältnis haben keinen gesetzlichen Anspruch, nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG untersucht zu werden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt nämlich nur für die Beschäftigung (Auszubildende/r, Arbeitnehmer/in, Heimarbeiter/in...) von Personen, die noch keine 18 Jahre alt sind (§ 1 JArbSchG).Jugendliche bis zur Vollendun ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 6633
Grundsätzlich obliegen arbeitsschutzrechtliche Pflichten als auch die Pflichten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG dem direkten Arbeitgeber, in diesem Fall also dem Nachunternehmer als Arbeitgeber des Jugendlichen.§ 8 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet aber die Arbeitgeber zur Zusammenarbeit. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforde ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 6654
Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen ist im Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG und in der Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV geregelt.Eine Tätigkeit als „freier Mitarbeiter“ kennt das Jugendarbeitsschutzrecht nicht. Es wird immer von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen, bei dem stets das Jugendarbeitsschutzgesetz und – je nach Alter - die Kinderarbeitsschutzv ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 6085
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bezieht sich auf die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland. Insoweit gilt das Territorialitätsprinzip, also es gilt auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt auch für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen im Ausland, sofern das Beschäftigungsverhältnis im Bundesgebiet begründet wurde und nur eine ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 6668
Der Urlaubanspruch für Jugendliche ist im § 19 Jugenarbeitsschutzgesetz-JArbSchG geregelt. Danach gilt altersabhängig folgende Urlaubsregelung: (1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren. (2) Der Urlaub beträgt jährlich 1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist, 2. mindestens ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 12775
Nein, dies ist nicht zulässig. Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15 Jugendarbeitsschutzgesetz/JArbSchG) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufssc ...
Stand: 25.04.2019
Dialog: 4757
Ein 13 Jähriger darf nach § 2 der Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV nicht mit der Auslieferung von Arzneimitteln beschäftigt werden. Der Gesetzgeber erlaubt Kindern über 13 Jahre und Jugendlichen, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, Botengänge nur in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten. Im vorliegenden Fall würde die Beschäftigung des Kindes im Dienst einer Apotheke g ...
Stand: 25.04.2019
Dialog: 4801