Ergebnisse 21 bis 40 von 41 Treffern
Der Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen, die in Fahrzeugteilen eingebaut sind, unterliegt den Bestimmungen des Sprengstoffrechtes. Grundsätzlich sind für den Umgang und den Verkehr eine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz und ein Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz erforderlich. Diese und weitere Vorschriften gelten jedoch nicht für den Umgang mit Gegenständen der Klasse P1 in ausge ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 5463
Eine Spedition, die ausschließlich Frachtaufträge für den Transport von Airbag- und Gurtstraffern der Klassen T1 und T2 vermittelt, benötigt keine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz. ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 6218
Aus dem Sprengstoffgesetz (SprengG) ergibt sich aus dem § 1 Absatz 4, daß das Gesetz für die Vollzugspolizei der Länder nicht gilt.Soweit das Sprengstoffgesetz nicht gilt, gelten das ChemG und die Gefahrstoffverordnung, also u.a. auch die dort genannten relativ allgemein formulierten Aufzeichnungspflichten nach § 7 Abs. 8.Die Polizei ist gut beraten, sich bei der Konkretisierung der GefStoffV an d ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 7149
Die Aussage ".. In mehreren Brandabschnitten.." bezieht sich auf die Gebäude, in denen die pyrotechn.Gegenstände gelagert werden.Wird z.B. in zwei separaten Gebäuden gelagerte, kann für jedes Gebäude die Lagermenge in Anspruch genommen werden.Eine Trennung des Sortiments wie von Ihnen angesprochen, ist im Rahmen Ihrer unternehmerischen Tätigkeit möglich, gesetzlich aber nicht gefordert. ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 12697
1. Der Unternehmer / Betrieb, der erstmals Kleinstfeuerwerk (Klasse I) und Kleinfeuerwerk (Klasse II) verkaufen will, muss dies mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Verkaufstätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen (§ 14 Sprengstoffgesetz, in NRW: Bezirksregierungen). In der Anzeige ist die mit der Leitung des Betriebes, der Zweigniederlassung oder Zweigstelle beauftragte Person anzugeben. Ein ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 2283
Nach Vollendung des 1. Lebensjahres wird der 1. Geburtstag gefeiert (eigentlich: 1. Wiederkehr des Tages des Geburt). Nach Vollendung des 18. Lebensjahres feiert man seinen 18. Geburtstag. Der Käufer von Feuerwerkskörpern der Klasse II muss daher mindestens 18 Jahre alt, und nicht 19 Jahre alt, sein.Wer beispielsweise am 10. Oktober 2000 geboren ist, hat am 10. Oktober 2018 das 18. Lebensjahr voll ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 2263
Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (Kleinstfeuerwerk, ausgenommen Tischfeuerwerk) und Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) dürfen unter erhöhter Vorsicht und Beachtung der Gebrauchshinweise nur im Freien abgebrannt werden. In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern grundsätzlich verboten. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde we ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 1108
Für Sprengstoffe und Zünder besteht ein Zusammenladeverbot. Allerdings dürfen Sprengstoffe und Zünder zusammen befördert werden ("verbringen"), wenn sich die Sprengstoffe oder die Zünder in einem besonders abgetrennten Laderaum befinden, der eine Übertragung der Zündenergie von den Zündern auf den Sprengstoff sicher verhindert. Dies kann z. B. eine Holzkiste mit einer Wandstärke von mind. 50mm sei ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 1114
Die Namensänderung ist der zuständigen Arbeitsschutzbehörde anzuzeigen (§ 14 Sprengstoffgesetz - SprengG). Diese entscheidet dann, ob eine Änderung oder sogar eine Neuausstellung der Erlaubnis nach § 7 SprengG (bei einem Wechsel der juristischen Person) erforderlich ist. In Bezug auf die Befähigungsscheine sind keine Änderungen notwendig. Hier erfolgt später (nach Erhalt der neuen bzw. geänderten ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 3368
Beim Umgang mit Airbags und Gurtstraffern der Kategorie P1 muss der Betriebsinhaber selbst nicht zwangsläufig die „Eingeschränkte Fachkunde“ besitzen, es sei denn, er geht persönlich damit um oder betreibt Verkehr mit diesen.Von Beschäftigten die bestimmungsgemäße Tätigkeiten (z. B. Aufbewahren, Ein- und Ausbau, Verbringen) mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P1 (Airbags und Gurtstraffe ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 745
Eine Verlängerung muss vor dem Ablauf der Laufzeit beantragt werden. Da das Sprengstoffgesetz - SprengG - aber keine "Verlängerung", sondern nur eine "Ausstellung" kennt, ist es für die Bearbeitung durch die Behörde ohne Bedeutung. Allerdings hat die Behörde einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob für die (Neu-)Ausstellung des Befähigungsscheines die Voraussetzungen mit einem Wiederholung ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 2555
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz - 1.SprengV - § 34 (2): "Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung sind durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für die Erteilung der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines zuständigen Behörde nachzuweisen."In Nordrhein-Westfalen sind die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen zuständig. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung müssen Sie dort be ...
Stand: 18.12.2018
Dialog: 21891
Die Vorschriften für die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände sind nicht abhängig vom Zeitraum der Lagerung, d. h. die in der Broschüre "Sicheres Silvesterfeuerwerk. Informationen für Einzelhändler." genannten Mengen gelten das ganze Jahr.Eine Lagerung in einem ehemals als Garage genutzten Raum ist nach dem Sprengstoffgesetz nicht grundsätzlich verboten. Nach baurechtlichen Vorschriften ist eine G ...
Stand: 18.12.2018
Dialog: 6245
1. Frage: Sind für das Lager Druckentlastungsflächen erforderlich? Es sind keine Druckentlastungsflächen erforderlich.2. Frage: Können die erforderlichen Schutz- und Sicherheitsabstände durch feuerbeständige Wände und Decken eingeschränkt werden oder gar entfallen? Schutzabstände:Im vorliegenden Fall ist Nr. 2.3 der Anlage 1 zum Anhang zu § 2 der "Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz" (2. Spre ...
Stand: 18.12.2018
Dialog: 6871
Nein, der Verkauf aus einem Kiosk heraus ist verboten. Über das entsprechende Verbot informiert auch die von dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlichte Broschüre "Sicheres Silvesterfeuerwerk. Informationen für den Einzelhandel.".Wir empfehlen, die weiteren Informationen des Flyers zu nutzen und für eine individuelle Beratung ggf. direkten Kon ...
Stand: 18.12.2018
Dialog: 10017
In der Broschüre "Sicheres Silvesterfeuerwerk. Informationen für den Einzelhandel." des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein Westfalen ist nachzulesen, dass der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie F1 über das ganze Jahr erfolgen darf. Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nur in der Zeit vom 29. Dezember bis 31. Dezember verkauft werden. Ist der 28. Dezem ...
Stand: 18.12.2018
Dialog: 1106
Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, die den Verkauf von Feuerwerkskörpern betreffen, wird von den örtlich zuständigen Arbeitsschutzbehörden (in NRW die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen und in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz) überwacht. Für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. ...
Stand: 18.12.2018
Dialog: 1109
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern kann in Handelsgeschäften erfolgen, die den Verkauf zuvor der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (in NRW sind dies die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen und in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz) angezeigt haben. Zu den Handelsgeschäften zählen z. B. Schnäppchenmärkte, Lebensmittelgeschäfte, Kaufhäuser usw. Eine Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht besteht ...
Stand: 17.12.2018
Dialog: 1102
Wie in der Broschüre "Sicheres Silvesterfeuerwerk. Informationen für den Einzelhandel." des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) nachzulesen ist, dürfen nur geprüfte Feuerwerkskörper der Kategorien F1 und F2 verkauft werden. Nach neueren Bestimmungen sind diese Feuerwerkskörper durch ein aufgedrucktes CE Zeichen zu erkennen.Hinweis:Die jeweilige Ka ...
Stand: 17.12.2018
Dialog: 1101
Hierzu ist in der Broschüre "Sicheres Silvesterfeuerwerk. Informationen für den Einzelhandel." des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) nachzulesen, dass der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie F1 innerhalb und außerhalb von Verkaufsräumen erfolgen darf. Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nur innerhalb von Verkaufsräumen verkauft werd ...
Stand: 17.12.2018
Dialog: 1103