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Ist für Diagnosetätigkeiten bei Airbags eine eingeschränkte Fachkunde erforderlich?

KomNet Dialog 42330

Stand: 09.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sprengstoffe, Pyrotechnik > Zulassungen, Genehmigungen, Anzeigen, Sachkunde

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Frage:

Für den Umgang mit Airbags/Gurtstraffern etc. (Ein- und Ausbau, das Aufbewahren (Lagern), Vernichten, Verbringen (Befördern), Erwerben, Vertreiben sowie das Überlassen einschließlich des Vermittelns und des Entsorgens) ist die eingeschränkte Fachkunde erforderlich. Ist für Diagnosetätigkeiten diese Fachkunde nicht erforderlich, obwohl diese Tätigkeiten durch Unwissen häufig zu unerwünschten Airbag Auslösungen führen (z. B. elektrische Widerstandsmessungen an Gasgeneratoren)?

Antwort:

Diagnosetätigkeiten bei Airbags (insbesondere an Gasgeneratoren) sind keine Tätigkeiten, die im § 4 der 1.SprengV aufgelistet sind und dürfen somit auch NICHT durch eingeschränkt Fachkundige durchgeführt werden.


Dies bedeutet, dass für die Tätigkeit, die Sie beschreiben, sprengstoffrechtliche Konzessionen nach § 7 (Firma) sowie § 20 (Beschäftigte) vorhanden sein müssen. Begründen lässt sich dies allein schon aufgrund der Tatsache, dass sich bei den von Ihnen beschriebenen Tätigkeiten (Zerlegen des Airbagmoduls, um an den Gasgenerator zu gelangen) eine signifikante Erhöhung der Gefahr einstellt. Anders sieht dies aus, wenn die Airbaglampe im Auto einen Defekt anzeigt und Sie mit einem herkömmlichen Diagnosegerät die Stromversorgung prüfen. Hierfür reicht die eingeschränkte Fachkunde (früher auch als Sachkunde bekannt) aus.


Nochmals auf den Punkt gebracht handelt es sich bei Diagnosetätigkeiten mit denen ein Zerlegen des Airgabmoduls einhergeht, nicht um Verwenden (Ein- und Ausbau) im klassischen Sinn wie es im § 4 beschrieben ist.


Abschließend weisen wir darauf hin, dass solche Tätikeiten ohne Konzessionen ausgeübt einen Strafttatbestand nach § 40 SprengG darstellen.