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Braucht eine Spedition, die Frachtaufträge für den Transport von Airbags und Gurtstraffern vermittelt, eine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz?

KomNet Dialog 6218

Stand: 09.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sprengstoffe, Pyrotechnik > Zulassungen, Genehmigungen, Anzeigen, Sachkunde

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Frage:

Eine Spedition (reine Frachtenvermittlung, keine eigenen Fahrzeuge - kein Besitz am Frachtgut) möchte Frachtaufträge für den Transport von Airbags und Gurtstraffern der Klasse T1 und T2 nach Sprengstoffgesetz vermitteln. Braucht diese Spedition eine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz? Meiner Meinung nach NEIN, da kein Umgang oder Verbringen durch die Spedition selbst gegeben ist. Das beauftragte Fuhrunternehmen, welches die Verfügungsgewalt über die Sprengstoffe hat, steht meines Erachtens in der Pflicht des Nachweises über die eingeschränkte Fachkunde bzw. Erlaubnis nach Sprengstoffgesetz.

Antwort:

Eine Spedition, die ausschließlich Frachtaufträge für den Transport von Airbag- und Gurtstraffern der Klassen T1 und T2 vermittelt, benötigt keine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz