Ergebnisse 1 bis 20 von 39 Treffern
sind." (Hervorh. durch KomNet)."Normale Sehhilfen wie die eigene Fern-, Lese oder Gleitsichtbrille reichen häufig nicht aus. Lesebrillen sind im Normalfall nicht für die Bildschirmarbeit geeignet, da sie für eine Distanz von 30 bis 35 cm konzipiert sind. Die Arbeit am Monitor erfordert aber scharfes Sehen auf einer mittleren Entfernung von zirka 50 bis 100 cm. Gleitsichtbrillen haben ihre Stärken im Nah ...
Stand: 17.01.2019
Dialog: 12782
. Der erforderliche Umfang bezieht sich auf die Sehhilfe, die ausreichend für die Bildschirmarbeit und die Arbeitsaufgabe (neben der Bildschirmarbeit z.B. Lesen, Publikumsverkehr bedienen, etc.) ist. Aufpreise für spezielle Gläser, Entspiegelung oder andere Gestelle sind von den Beschäftigten zu übernehmen.2. die Beschäftigten benötigen grundsätzlich eine Sehhilfe (Fern-, Lese- oder Gleitsichtbrille). Diese ...
Stand: 15.08.2023
Dialog: 14007
In der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) wird bezüglich spezieller Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen im Anhang unter Teil 4 (2) Nr.1 folgendes ausgeführt:"Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale ...
Stand: 20.02.2019
Dialog: 16487
. B. geeignet: Bügelbrillen mit Seitenschutz, ggf. mit Korrekturgläsern, Überbrillen, Korbbrillen, Visiere oder Gesichtsschutzschilde.Wenn auf Grund der von Ihnen beschriebenen Arbeitsweise die privaten Sehhilfen nicht geeignet sind bzw. die Übertragung von infektiösen Biostoffen auch im Rahmen des regulären Rettungsdienstes nicht ausgeschlossen ist und die Brillengläser nicht mit den vorhandenen ...
Stand: 01.02.2024
Dialog: 30884
zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen" wird dieser Entwicklung entsprochen. Die Maßnahmen werden daher differenziert für Bildschirmarbeitsplätze, Bildschirmgeräte und Bildschirme, tragbare Bildschirmgeräte und die Mensch-Maschine-Schnittstelle formuliert. Vor dem Hintergrund der vorgegebenen Gestaltungsspielräume werden die veralteten Inhalte der EG-Richtlinie zur Bildschirmarbeit im Licht des rasanten ...
Stand: 07.08.2023
Dialog: 28732
für Sehbeschwerden. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind;"Eine nähere Defintion, was unter einer Sehhilfe zu verstehen ist, findet sich in der ArbMedVV nicht. Jedoch werden in allen uns bekannten ...
Stand: 20.02.2019
Dialog: 30887
der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge wird diesbzgl. im Teil 4 (2) Nr.1 ausgeführt:"Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind." ...
Stand: 20.02.2019
Dialog: 767
ist diese zu ermöglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind;" ...
Stand: 20.02.2019
Dialog: 28810
zu ermöglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind;"Fazit:Wenn bei einer erneuten Angebotsvorsorge festgestellt wird, dass die Sehkraft sich so ...
Stand: 20.02.2019
Dialog: 28960
Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind;"Nach § 2 Absatz 6 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV ...
Stand: 26.04.2021
Dialog: 43268
auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ...
Stand: 18.06.2025
Dialog: 42757
am Bildschirmarbeitsplatz sichergestellt werden können. Eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen und die Festlegung von Unterbrechungen der Bildschirmarbeit, z. B. durch Pausen, sollte vor Ort in Zusammenarbeit mit der Sicherheitsfachkraft und dem Betriebsarzt erfolgen.Nach Nummer 6.1 Absatz 2 des Anhangs zur ArbStättV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten an Bildschirmgeräten ...
Stand: 23.02.2023
Dialog: 43875
. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.Hinweise für die Durchführung der "Augenuntersuchungen" enthält die DGUV Empfehlung für arbeitsmedizinische ...
Stand: 11.10.2023
Dialog: 458
und installiert ist."In Bezug auf Ihre Frage sind zwei Sachverhalte zu unterscheiden:Erstens - der Arbeitgeber möchte in seiner Unternehmung Telearbeit aus betriebswirtschaftlichen Gründen einführen und die Beschäftigten sollen an der Telearbeit teilnehmen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Telearbeitsplatz umfänglich nach den Anforderungen an die Bildschirmarbeit, auch mit dem erforderlichen Mobiliar ...
Stand: 25.03.2021
Dialog: 28836
Die Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV- fordert im Anhang unter dem Punkt 6.1 Absatz 8: "Die Beleuchtung muss der Art der Arbeitsaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen der Beschäftigten angepasst sein; ein angemessener Kontrast zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung ist zu gewährleisten. Durch die Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes sowie der Auslegung und der Anordnung der Beleuchtung s ...
Stand: 06.01.2017
Dialog: 16020
Nach Nummer 6 Absatz 1 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sind Bildschirmarbeitsplätze so einzurichten und zu betreiben, dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. Die Grundsätze der Ergonomie sind auf die Bildschirmarbeitsplätze und die erforderlichen Arbeitsmittel sowie die für die Informationsverarbeitung durch die Beschäftigten erf ...
Stand: 13.09.2018
Dialog: 4208
) bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (§ 5 ArbSchG) mit zu erfassen sind. Dies sollte allerdings im Zusammenhang mit anderen psychischen Belastungen geschehen, da jene durch Bildschirmarbeit nur einen Teil der kombinierten Belastungen darstellen (zu denken ist hier etwa an die psychischen Belastungen durch Schülerverhalten usw.). ...
Stand: 24.03.2017
Dialog: 1170
mit Kathodenstrahlröhre in Positivdarstellung eine Bildwiederholfrequenz von mindestens 100 Hz empfehlenswert ist, 85 Hz sollen nicht unterschritten werden. Technologiebedingt bietet ein LCD-Bildschirm auch bei einer Bildwiederholfrequenz von 60 Hz (in der Regel von den meisten Herstellern empfohlen) ein absolut flimmerfreies Bild.Auf die Technische Regel für Arbeitsstätten - ASR A6 - Bildschirmarbeit weisen wir hin. ...
Stand: 20.08.2024
Dialog: 13785
und Blendungen sind.Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere der ASR A6 "Bildschirmarbeit".Dem Abschnitt 2 "Anwendungsbereich" der ASR A6 ist Folgendes zu entnehmen:"(1) Diese ASR gilt für: 1. die ortsgebundene Verwendung von Bildschirmgeräten, einschließlich tragbarer Bildschirmgeräte, an Arbeitsplätzen in Arbeitsstätten ...
Stand: 15.07.2024
Dialog: 43974
und installiert ist."Diesbzgl.sind grundsätzlich zwei Sachverhalte zu unterscheiden:Erstens - der Arbeitgeber möchte in seiner Unternehmung Telearbeit aus betriebswirtschaftlichen Gründen einführen und die Beschäftigten sollen an der Telearbeit teilnehmen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Telearbeitsplatz umfänglich nach den Anforderungen an die Bildschirmarbeit, auch mit dem erforderlichen Mobiliar ...
Stand: 25.03.2021
Dialog: 28775