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Muss der Arbeitgeber die Kosten zur Beschaffung einer Bildschirmbrille tragen (Fahrtkosten zum Optiker, Freistellung der Arbeitszeit)?

KomNet Dialog 14007

Stand: 15.08.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Bildschirmbrillen

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Frage:

Muss der Arbeitgeber die Kosten zur Beschaffung einer Bildschirmbrille tragen (Fahrtkosten zum Optiker, Freistellung der Arbeitzeit)? Ein Mitarbeiter hat vom Betriebsarzt eine Bildschirmbrille verschrieben bekommen. Nun hat er einen Dienstreiseantrag für die "Reise zum Optiker" gestellt und möchte dies während der Arbeitszeit durchführen. Hat er auf Grund von § 3 Abs. 3 Arbeitschutzgesetz diesen Anspruch?

Antwort:

Bei der Beschaffung von Sehhilfen/Bildschirmbrillen sind zwei Fälle zu unterscheiden:

1. die Beschäftigten benötigen auf Grund des Ergebnisses der arbeitsmedizinischen Untersuchung eine spezielle Sehhilfe (Bildschirmbrille), die für die Tätigkeit am Bildschirm notwendig ist. Hierbei hat der Arbeitgeber die spezielle Sehhilfe durch Kostenübernahme im erforderlichen Umfang bereitzustellen. Der erforderliche Umfang bezieht sich auf die Sehhilfe, die ausreichend für die Bildschirmarbeit und die Arbeitsaufgabe (neben der Bildschirmarbeit z.B. Lesen, Publikumsverkehr bedienen, etc.) ist. Aufpreise für spezielle Gläser, Entspiegelung oder andere Gestelle sind von den Beschäftigten zu übernehmen.

2. die Beschäftigten benötigen grundsätzlich eine Sehhilfe (Fern-, Lese- oder Gleitsichtbrille). Diese ist durch die Beschäftigten selbst zu beschaffen und zu bezahlen.

Auf die UK/BG-Information - Computerbrille: Wann ist sie notwendig weisen wir hin.

Weitere Informationen enthalten die DGUV Information 250-008 "Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz; Hilfen für die Verordnung von speziellen Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen" und die DGUV Information 250-007 "DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Bildschirmarbeitsplätze" G 37 (mit Kommentar)".

Die Kostenübernahmepflicht für Augenuntersuchung und Bildschirmbrille besteht auch für Dienstherren im Öffentlichen Dienst und auch für Beamte.


Die DGUV Information 250-007 führt in Kapitel 5 "Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge" aus:

"1. Vom Arbeitgeber sind folgende Kosten zu übernehmen:

• Kosten für die Erstuntersuchung und die folgenden Nachuntersuchungen beim Arzt

• Kosten für die Untersuchung beim Augenarzt

• Kosten für eine spezielle Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz

2. Von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beziehungsweise der privaten Krankenversicherung (PKV) werden folgende Kosten übernommen:

• Untersuchung durch einen niedergelassenen Augenarzt eigener Wahl

• Behandlung von Augenkrankheiten"

Grundsätzlich ist die Bildschirmbrille Eigentum des Arbeitgebers. Sie verbleibt am Arbeitsplatz und ist beim Ausscheiden aus dem Betrieb zurückzugeben. Da dies nicht unbedingt sinnvoll ist, werden oftmals in betrieblichen Vereinbarungen Zuschussregelungen für die Kostenerstattung ausgehandelt. Die Kostenaufteilung ist allerdings nur dann zulässig, wenn die Beschäftigten über den Arbeitsschutz hinausgehende Vorteile haben, z. B. die Brille im Privatbereich nutzen.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Kosten für die arbeitsmedizinische Untersuchungen der Arbeitgeber tragen muss. Ebenso die Kosten für eine spezielle Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten die erforderliche Bildschirmbrille zur Verfügung zu stellen [Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV)].

Überlässt der Arbeitgeber die Beschaffung der Bildschirmbrille den Beschäftigten, hat die Beschaffung während der Arbeitszeit zu erfolgen. Dabei ist zu bedenken, dass der Arbeitgeber diesbezüglich wiederum Vorgaben zu der Frage, wann und wohin bzw. wie weit der Beschäftigte einen Optiker aufsuchen darf, machen kann.