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KomNet-Wissensdatenbank

Sind bei der Nutzung eines Notebooks die Anforderungen an ein Bildschirmgerät gegeben und daraus in der Folge auch der Anspruch auf eine Bildschirmbrille?

KomNet Dialog 43268

Stand: 26.04.2021

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Bildschirmbrillen

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Frage:

Unsere Monteure/Techniker müssen zum Programmieren technischer Anlagen (Einbruchmelde-, Brandmelde-, Videoüberwachungs-Anlagen) Notebooks benutzen. Diese werden natürlich vom Arbeitgeber gestellt. Jetzt kommt immer häufiger die Frage auf, ob dem Mitarbeiter nun eine Bildschirmarbeitsplatzbrille zusteht (nach ärztlichem Attest) oder eben nicht. Bei den Aufgaben kann es sich um kurzzeitige Aufgaben bis eine Stunde aber auch große Aufgaben über mehrere Arbeitstage handeln. Außerdem "zwingt" der Arbeitgeber die Arbeitnehmer dazu, wöchentlich einmal einen Wochenbericht über die geleistete Arbeit in die EDV einzugeben (Dauer ca. 0,5 h). Sind hier die Anforderungen an einen Bildschirmarbeitsplatz gegeben und daraus in der Folge auch die "Bildschirmarbeitsplatzbrille" oder nicht?

Antwort:

Es besteht ein Anspruch auf eine Angebotsvorsorge nach dem Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 des Anhangs der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).


Dort ist folgendes nachzulesen:


"1.Tätigkeiten an Bildschirmgeräten


Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind;"


Nach § 2 Absatz 6 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist ein Bildschirmgerät folgendermaßen definiert:


"Bildschirmgeräte sind Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe gehören."


Diese Definition trifft auf ein Notebook zu.


Hinweis:

Auf die Frage 7 "Bildschirmarbeitsplätze (§ 2 Absatz 5) und arbeitsmedizinische Vorsorge an Bildschirmgeräten (§ 5 ArbMedVV)" der LV 40 Leitlinien zur Arbeisstättenverordnung des LASI möchten wir hinweisen.