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KomNet-Wissensdatenbank

Ist der Lehrer-Computerarbeitsplatz in den DV-Räumen ein Bildschirmarbeitsplatz?

KomNet Dialog 1170

Stand: 24.03.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Rechts- und Auslegungsfragen (9.)

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Frage:

Ist der Lehrer-Computerarbeitsplatz in den DV-Räumen ein Bildschirmarbeitsplatz? Die Träger der Unfallversicherung machen dies vom Begriff `Beschäftigten` abhängig. Ist die Bildschirmarbeitsverordnung auf alle Lehrer, die am Computer arbeiten und unterrichten anwendbar? Müssen die psychosozialen Belastungen durch die Arbeit mit dem Computer in der Gefährdungsbeurteilung mit erfasst werden?

Antwort:

Die Rechtslage ist hier eindeutig: Auch Lehrerinnen und Lehrer fallen unter den Schutzrahmen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sowie der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). In den Begriffsbestimmungen des § 2 ArbSchG werden Beamtinnen und Beamte als Beschäftigte im Sinne des Gesetzes definiert. Damit einher geht die Anforderung, dass auch die psychischen Belastungen (§ 3 Absatz 1 ArbStättV) bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (§ 5 ArbSchG) mit zu erfassen sind. Dies sollte allerdings im Zusammenhang mit anderen psychischen Belastungen geschehen, da jene durch Bildschirmarbeit nur einen Teil der kombinierten Belastungen darstellen (zu denken ist hier etwa an die psychischen Belastungen durch Schülerverhalten usw.).