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Muss der Arbeitgeber die Telearbeitsplätze seiner Mitarbeiter auf seine Kosten mit entsprechendem Mobiliar ausstatten?

KomNet Dialog 28775

Stand: 25.03.2021

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Homeoffice, Telearbeit, Mobile Arbeit

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Frage:

Unsere Mitarbeiter arbeiten zum Teil von zu Hause in Telearbeit. Nach der Definition für Telearbeitsplätze in der Arbeitsstättenverordnung stellt sich uns die Frage, ob wir verpflichtet sind, den Mitarbeitern auf Kosten des Arbeitgebers ihren Telearbeitsplatz mit entsprechendem Mobiliar auszustatten?

Antwort:

Ihre Frage bezieht sich auf die Definition für Telearbeitsplätze im § 2 Abs.7 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) :

"Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist."


Diesbzgl.sind grundsätzlich zwei Sachverhalte zu unterscheiden:


Erstens - der Arbeitgeber möchte in seiner Unternehmung Telearbeit aus betriebswirtschaftlichen Gründen einführen und die Beschäftigten sollen an der Telearbeit teilnehmen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Telearbeitsplatz umfänglich nach den Anforderungen an die Bildschirmarbeit, auch mit dem erforderlichen Mobiliar, auszustatten, sofern der Arbeitnehmer nicht darüber verfügt bzw. diese nicht bereitstellen möchte. Des Weiteren ist die Gefährdungsbeurteilung und die Unterweisung durchzuführen, sowie eine vertragliche Vereinbarung zur Überprüfung der Umsetzung der Arbeitsschutzanforderungen zu schließen.


Im zweiten Fall bietet der Arbeitgeber die Möglichkeit zur Telearbeit an. Grundsätzlich steht ein regulärer Arbeitsplatz im Betrieb für die Beschäftigten zur Ableistung ihrer Arbeit zur Verfügung. In diesem Fall kann der Arbeitgeber an die Teilnahme der Telearbeit Bedingungen knüpfen. Hierzu zählen beispielsweise, dass ein Beschäftigter über entsprechendes Mobiliar verfügt bzw. dieses zur Verfügung gestellt wird, der Arbeitgeber bzw. eine durch ihn beauftragte Person eine Überprüfung des Telearbeitsplatzes hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung durchführen darf, die Arbeitszeiten geregelt werden und die Unterweisung umgesetzt wird. Die Anforderungen des Anhangs 6 ArbStättV an die Bildschirmarbeit sind entsprechend zu berücksichtigen.


Auch bei der Einrichtung eines Teleheimarbeitsplatzes ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber Kosten für Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG nicht den Beschäftigten auferlegen darf (§ 3 Abs.3 ArbSchG). Steht geeignete "benötigte" private Ausstattung des Beschäftigten für die Telearbeit zur Verfügung, kann der Beschäftigte im Rahmen der zu treffenden Vereinbarung für deren dienstliche Nutzung während der Telearbeit zustimmen - er muss aber nicht. Stimmt er nicht zu, hat der Arbeitgeber die Ausstattung für den Telearbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und auch die Kosten dafür zu übernehmen. Kommt es grundsätzlich zu keiner einvernehmlichen Lösung (arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer (Betriebs-) Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten), kann auch keine Telearbeit durchgeführt werden (§2 Abs. 7 Satz 2 ArbStättV). Es besteht nach ArbStättV weder vom Arbeitgeber noch vom Beschäftigten eine Pflicht oder ein Anspruch auf Telearbeit.