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Müssen nach neuer ArbStättV auch mobile Geräte mit Displays (z.B. MDE-Scanner oder Handys) als "Tragbare Bildschirmgeräte" gewertet werden?
KomNet Dialog 28732
Stand: 07.03.2017
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Rechts- und Auslegungsfragen (9.)
Frage:
Müssen nach neuer ArbStättV auch mobile Geräte mit Displays (z.B. MDE-Scanner oder Handys) als "Tragbare Bildschirmgeräte" gewertet werden? Dann müsste folglich auch eine arbeitsmedizinische Vorsorge der Sehkraft angeboten werden? Diese macht aber doch wenig Sinn, wenn der Lesebereich des tragbaren Bildschirmgerätes nicht im typischen Monitorabstand (50-70 cm), sondern viel mehr im Lesebereich (30-40 cm) liegt, oder? Denn für eine Sehminderung im Lesebereich wird ja keine spezielle Sehhilfe benötigt, sondern die normale Lese- oder Gleitsichtbrille.
Antwort:
In der neuen Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist in den Begriffsbestimmungen in § 2 Absatz 6 folgendes nachzulesen:
"Bildschirmgeräte sind Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe gehören."
In der Publikation "Arbeitsstättenverordnung" des BMAS, findet sich ein Auszug aus der Begründung der Bundesrats-Drucksache 506/16. Dort heißt es:
"Bildschirmgeräte werden in Absatz 6 definiert als Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe gehören. Bildschirmgeräte setzen sich in der Regel aus mehreren Funktionseinheiten zusammen (zum Bespiel Bildschirm, Zentraleinheit, Computer, Tastatur, Maus, Drucker, Scanner und so weiter). Der eigentliche Bildschirm zur Darstellung visueller Informationen ist daher in der Regel nur ein Teil eines Bildschirmgerätes. Diese Differenzierung ist sinnvoll und praxisgerecht, da von anderen Bestandteilen von Bildschirmgeräten weitere Belastungen und Gefährdungen am Arbeitsplatz ausgehen können. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang zum Beispiel die zusätzliche Wärmeentwicklung und mögliche Lärmbelastungen durch die Lüfter zur Kühlung der Komponenten im Computergehäuse oder im Netzteil sowie zum Beispiel Emissionen aus Druckern in die Luft am Arbeitsplatz. Von daher ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an Bildschirmgeräte und Bildschirme. Durch die Entwicklung neuer Gerätetypen (All-in-One-Computer, Laptops, Note- und Netbooks, Tablets, Smartphones und so weiter) gibt es inzwischen eine ganze Reihe von Zwischenformen von Geräten, die ganz oder teilweise den Kriterien und Anforderungen von Bildschirmgeräten oder Bildschirmen entsprechen. Im Anhang Nummer 6 "Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen" wird dieser Entwicklung entsprochen. Die Maßnahmen werden daher differenziert für Bildschirmarbeitsplätze, Bildschirmgeräte und Bildschirme, tragbare Bildschirmgeräte und die Mensch-Maschine-Schnittstelle formuliert. Vor dem Hintergrund der vorgegebenen Gestaltungsspielräume werden die veralteten Inhalte der EG-Richtlinie zur Bildschirmarbeit im Licht des rasanten technischen Fortschritts im IT-Bereich zeitgemäß interpretiert."
Im Anhang zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist in Teil 4 Absatz 2 folgendes nachzulesen:
"Angebotsvorsorge bei:
1. Tätigkeiten an Bildschirmgeräten
Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind;"
Weitere Informationen finden sich in der DGUV Information 240-370 (bisher: BGI/GUV-I 504-37) "Handlungsanleitung für arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem DGUV Grundsatz G 37 „Bildschirmarbeitsplätze“. Diese befindet sich zur Zeit noch in der Überarbeitung.
Fazit:
Eine abschließende Aussage, ob jetzt für diese Geräte eine arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden muss, können wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht treffen, da es diesbezüglich noch keine Erfahrungswerte gibt. Hier kommt es auf das spezielle Gerät an. Vielleicht bringt die in Überarbeitung befindliche DGUV Information 240-370 neue Erkenntnisse. Bis dahin spricht unserer Einschätzung nach nichts dagegen, die bisherige Vorgehensweise beizubehalten.