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Ist der Arbeitgeber von Beschäftigten im Rettungsdienst, die Sehhilfen benötigen, zu weiteren Maßnahmen hinsichtlich einer möglichen Desinfektion der privaten Sehhilfen verpflichtet, wenn die vorhandenen Desinfektionsmittel nicht für Brillengläser geeignet sind?

KomNet Dialog 30884

Stand: 01.02.2024

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Biostoffen > Persönliche Schutzmaßnahmen (6.)

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Frage:

Ich bin langjähriger Beschäftigter im Rettungsdienst, mittlerweile dabei ständig auf eine Sehhilfe angewiesen. Bei gebückter Haltung über dem Patienten kommt es immer wieder dazu, dass ich bei der Arbeit mit dem (behandschuhten) Handrücken die Brille „ins Gesicht“ zurück schieben muss. Meinen Kollegen geht es ähnlich. Das Tragen geeigneter Schutzausrüstung (Überbrillen, Korbbrilen, Gesichtsschilder) ist im Rahmen des regulären Rettungsdienstes wenig praktikabel und wird nur bei bekannten Infektionsfahrten angewandt. Mein Arbeitgeber schließt eine mögliche Kontamination der Sehhilfe bei Berührung mit dem Handrücken und damit ein Gesundheitsrisiko aus. Er verweist auf eine mögliche Desinfektion der (privaten) Sehhilfen mit in der Wache vorhandenen „Desinfektionsmitteln für Medizinprodukte“. Der Hersteller der Sehhilfe schließt aber die Verwendung von Desinfektionsmitteln insbesondere für die Brillengläser aus. Ist der Arbeitgeber zu weiteren Maßnahmen verpflichtet (z.B. Bereitstellung von zusätzlichen „dienstlichen“ Sehhilfen, vergleichbar zur Bildschirmarbeit)?

Antwort:

Der Arbeitgeber hat nach den Vorgaben der Biostoffverordnung (BioStoffV) eine umfangreiche Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und zu dokumentieren sowie die geeigneten Schutzmaßnahmen durchzuführen (s. auch TRBA 250). Bei Tätigkeiten, bei denen Hygienemaßnahmen oder spezielle Desinfektionsmaßnahmen erforderlich sind, ist die bestellte Betriebsärztin/ der bestellte Betriebsarzt bei der Beurteilung der Gefährdungen und Festlegung der Maßnahmen zu beteiligen. Wenn bei einer Tätigkeit mit Verspritzen oder Versprühen potenziell infektiöser Materialien oder Flüssigkeiten gerechnet werden muss und technische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz darstellen, ist der vom Arbeitgeber gestellte Augen- oder Gesichtsschutz zu tragen. Nach Ziffer 4.2.9 der TRBA 250 sind als Augen- und Gesichtsschutz z. B. geeignet: Bügelbrillen mit Seitenschutz, ggf. mit Korrekturgläsern, Überbrillen, Korbbrillen, Visiere oder Gesichtsschutzschilde.

Wenn auf Grund der von Ihnen beschriebenen Arbeitsweise die privaten Sehhilfen nicht geeignet sind bzw. die Übertragung von infektiösen Biostoffen auch im Rahmen des regulären Rettungsdienstes nicht ausgeschlossen ist und die Brillengläser nicht mit den vorhandenen Desinfektionsmitteln desinfiziert werden können, hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung der Betriebsärztin/ des Betriebsarztes geeignete Maßnahmen zu treffen. Eine geeignete Maßnahme wäre z. B. die Anschaffung geeigneter Bügelbrillen mit Seitenschutz und Korrekturgläsern.