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Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist dann anzuwenden, wenn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Kunden einer Beratungsstelle fallen nicht unter den Begriff des Arbeitnehmers und somit nicht unter die ArbStättV. Die Räumlichkeiten sind entsprechend den Anforderungen des Baurechtes zu errichten und zu betreiben. Für die Beschäftigten in der Beratungsstelle muss der Arbeitgeber die Arbeitsplätze ...
Stand: 24.03.2017
Dialog: 12103
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt nicht für die von Ihnen beschriebene Computerschule, solange hier keine Arbeitnehmer beschäftigt werden oder Arbeitnehmer im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit an den Schulungen teilnehmen. ...
Stand: 24.03.2017
Dialog: 1890
Gemäß § 1 Absatz 4 Ziff. 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt der Anhang Nummer 6 nicht für die Arbeit an Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten. In einem Fachbeitrag auf ergo-online zur sachlichen Gültigkeit in Bezug auf Bedienplätze von Maschinen folgendes ausgeführt: "Die Definition des sachlichen Geltungsbereiches geht davon aus, dass Bi ...
Stand: 24.03.2017
Dialog: 1144
Die Rechtslage ist hier eindeutig: Auch Lehrerinnen und Lehrer fallen unter den Schutzrahmen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sowie der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). In den Begriffsbestimmungen des § 2 ArbSchG werden Beamtinnen und Beamte als Beschäftigte im Sinne des Gesetzes definiert. Damit einher geht die Anforderung, dass auch die psychischen Belastungen (§ 3 Absatz 1 ArbStättV) be ...
Stand: 24.03.2017
Dialog: 1170
In der neuen Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist in den Begriffsbestimmungen in § 2 Absatz 6 folgendes nachzulesen: "Bildschirmgeräte sind Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbe ...
Stand: 07.03.2017
Dialog: 28732
Für die Gestaltung von Software finden sich verbindliche Mindestanforderungen im Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) unter Ziffer 6.5. Dort ist folgendes nachzulesen: "(1) Beim Betreiben der Bildschirmarbeitsplätze hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass der Arbeitsplatz den Arbeitsaufgaben angemessen gestaltet ist. Er hat insbesondere geeignete Softwaresysteme bereitzustellen. (2) D ...
Stand: 01.03.2017
Dialog: 1238
Grundsätzlich gibt es keine Vorschrift, die die jeweils eingesetzte Sprache von Benutzeroberflächen vorschreibt. Natürlich empfiehlt es sich aus ergonomischen wie ökonomischen Gründen, die ausgewählte Sprache den Sprachkenntnissen der Mitarbeiter anzupassen. Im Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird unter der Ziffer 6.5 Absatz 2 folgendes ausgeführt: "Die Software muss entsprechend d ...
Stand: 01.03.2017
Dialog: 4025
Nach dem Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) müssen die auf dem Bildschirm dargestellten Zeichen scharf, deutlich und ausreichend groß sein sowie einen angemessenen Zeichen- und Zeilenabstand haben. Bei der Darstellung alphanumerischer Zeichen müssen Größe und Gestalt sowie die Abstände von Zeichen und Zeilen eine gute Lesbarkeit ermöglichen. Weitere Erläuterungen dazu und insbesondere ...
Stand: 01.03.2017
Dialog: 13840
Internetauftritte und -angebote (Webportale) sind barrierefrei, wenn sie von behinderten Menschen uneingeschränkt genutzt werden können (§ 11 Behindertengleichstellungsgesetz - BGG). Diese allgemeine Forderung des BGG wird mit der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) konkretisiert, die in ihren Anlagen konkrete Standards vorschreibt. Hinweise zur Umsetzung der BITV bietet das Themen ...
Stand: 01.03.2017
Dialog: 2504
Grundlegende Anforderungen an die ergonomische Gestaltung von Software finden sich unter Ziffer 6.5 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Dort ist folgendes nachzulesen: "(1) Beim Betreiben der Bildschirmarbeitsplätze hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass der Arbeitsplatz den Arbeitsaufgaben angemessen gestaltet ist. Er hat insbesondere geeignete Softwaresysteme bereitzustellen ...
Stand: 01.03.2017
Dialog: 22384
Nach der Ziffer 6.2 Absatz 2 des Anhangs der Arbeitstättenverordnung (ArbStättV) muss das auf dem Bildschirm dargestellte Bild flimmerfrei sein. Das Bild darf keine Verzerrungen aufweisen. In der DGUV Information 215-410 (bisher: BGI 650) "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung" ist unter dem Punkt 7.2.1 "Bildschirm" zur Flimmerfreiheit erläutert, dass bei einem Bildschir ...
Stand: 20.02.2017
Dialog: 13785
Im Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist unter der Ziffer 6.4 folgendes zu Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen nachzulesen: "(1) Größe, Form und Gewicht tragbarer Bildschirmgeräte müssen der Arbeitsaufgabe entsprechend angemessen sein. (2) Tragbare Bildschirmgeräte müssen 1. über Bildschirme mit reflexionsarmen Oberflächen ...
Stand: 17.02.2017
Dialog: 19487
Im Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) finden sich folgende Anforderungen an Bildschirmgeräte: "(1) Die Text- und Grafikdarstellungen auf dem Bildschirm müssen entsprechend der Arbeitsaufgabe und dem Sehabstand scharf und deutlich sowie ausreichend groß sein. Der Zeichen- und der Zeilenabstand müssen angemessen sein. Die Zeichengröße und der Zeilenabstand müssen auf dem Bildschirm indi ...
Stand: 17.02.2017
Dialog: 28000
Gesetzliche Vorgaben an Bildschirmarbeitsplätze ergeben sich aus Ziffer 6 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Diese fordert allgemein, dass die Text- und Grafikdarstellungen auf dem Bildschirm entsprechend der Arbeitsaufgabe und dem Sehabstand scharf und deutlich sowie ausreichend groß sein müssen. Der Zeichen- und der Zeilenabstand müssen angemessen sein. Die Zeichengröße und de ...
Stand: 17.02.2017
Dialog: 6729
Generell sollte der Abstand Bildschirm - Auge zwischen 500 und 800 mm liegen. Es gilt: Je größer der Bildschirm, desto größer der Abstand. Allerdings hängt letzterer auch von der Zeichengröße auf dem Bildschirm ab. Nähere Informationen bietet die DGUV Information 215-410 (bisher: BGI 650) "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, Leitfaden für die Gestaltung" an. Bei der Beantwortung der Frage nach dem ...
Stand: 17.02.2017
Dialog: 25
Leitstände mit Monitorüberwachung fallen unter die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), und dort ist bezogen auf Ihre Fragestellung insbesondere die Ziffer 6 "Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen" relevant. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV, die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere ...
Stand: 17.02.2017
Dialog: 12218
Nach Ziffer 6.3 Absatz 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) müssen Bildschirme frei und leicht dreh- und neigbar sein sowie über reflexionsarme Oberflächen verfügen. Bildschirme, die über reflektierende Oberflächen verfügen, dürfen nur dann betrieben werden, wenn dies aus zwingenden aufgabenbezogenen Gründen erforderlich ist. Weitere Informationen finden sich in der DGUV Information 215-410 (bis ...
Stand: 17.02.2017
Dialog: 334
Für das Errichten und Betreiben von Arbeitsplätzen ist die Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV maßgebliche Rechtsvorschrift. Zur Arbeitsstättenverordnung sind die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) veröffentlicht, die die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung konkretisieren. Neben den Anforderungen der ArbStättV haben die gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft, ...
Stand: 13.02.2017
Dialog: 13881
Anforderungen zur Ausstattung von Arbeitsstätten werden durch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) getroffen. Danach sind den Arbeitnehmern Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen, wenn die Arbeit ganz oder teilweise sitzend verrichtet werden kann (Ziffer 3.3 Anhang der ArbStättV). Schulungsräume mit PC-Ausstattung gelten als Bildschirmarbeitsplätze und müssen auch den Anforderungen der Num ...
Stand: 13.02.2017
Dialog: 13948
Nein, eine solche Vorgabe ist uns nicht bekannt. Auf die Informationen der DGUV-Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung" (spez. Ziffer 7.3.2 "Büroarbeitsstuhl") sowie der VBG-Publikation "Gesundheit im Büro - Fragen und Antworten" (spez. Ziffern 2.14ff) weisen wir hin. Hinweis: Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikation ...
Stand: 13.02.2017
Dialog: 14506