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Was ist zu beachten, wenn Bildschirmarbeitsplätze im Keller eingerichtet werden sollen?.

KomNet Dialog 19563

Stand: 03.04.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

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Frage:

Seit Jahren wird der Keller unter einer (größeren) Fertigungshalle als Lager für Komponenten und Kleinteile genutzt. Nun sollen dort zusätzlich 3 Bildschirmarbeitsplätze fest aufgebaut werden. Der Lagerraum enthält weder Sprinkleranlage, noch Brandmelder. Fragen: 1. Was ändert sich hinsichtlich Brandschutz dadurch, dass nun Bildschirmarbeitsplätze als feste Arbeitsplätze zusätzlich genutzt werden? 2. Müssen wir aus Brandschutzgründen zwingend nachrüsten?

Antwort:

Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung, hier speziell für die Einrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen in Kellerräumen, zu erstellen. Hierbei hat er mögliche Gefährdungen zu ermitteln, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenminderung "eigenverantwortlich" festzulegen und diese umzusetzen.

In die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) sowie die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regelwerke, wie z. B. die DGUV Information 215-410 (bisher: BGI 650) "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze Leitfaden für die Gestaltung", einzubeziehen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung kann daher auch sein, dass die Einrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen in Kellerräumen nicht zulässig ist.

Angaben über Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsplätzen findet man in der Verordnung über Arbeitsstätten/ArbStättV im Anhang unter Ziff. 3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung". Hier wird u. a. aufgeführt,  der Arbeitgeber als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben darf, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben. Es sei den es stehen betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe Tageslicht oder einer Sichtverbindung nach außen entgegen. Die Arbeitsräume müssen mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein. Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- und Gesundheitsgefahren ergeben können.

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die  ASR - in Ihrem Fall - die ASR A3.4 "Beleuchtung".

In den Leitlinien zur ArbStättV -LV 40- finden sich unter dem Punkt H3.4 - 2 – Ausreichend Tageslicht nähere Erläuterungen zu der Frage: "Was bedeutet „möglichst ausreichend“ Tageslicht“?

"Antwort:
Der Begriff „möglichst“ ist so auszulegen, dass es im Einzelfall hinreichende Gründe geben kann, die eine Beleuchtung mit ausreichendem Tageslicht einschränken oder ausschließen.

Die Beleuchtung mit „ausreichend“ Tageslicht wird in „kleinen“ Arbeitsräumen bis zu 50 Quadratmeter Grundfläche durch den Tageslichtquotienten D = (E innen: E außen) x 100 % charakterisiert. Die Beleuchtungsstärke im Freien bezieht sich auf einen Messpunkt an einer unverbauten Stelle, gemessen bei völlig bedecktem Himmel.
Der Tageslichtquotient ändert sich innerhalb des Raumes und nimmt mit zunehmender Entfernung von den Fenstern ab.

Empfohlene Werte für ausreichendes Tageslicht können DIN 5034 entnommen werden. Danach sollen Arbeitsräume einen mittleren Tageslichtquotienten von D = 1…10 % bei seitlicher Befensterung aufweisen. Räume mit Oberlichtern sollen einen mittleren Tageslichtquotienten von D = 4 % besitzen. Dazu ist als Richtwert ein Anteil von 8 % der Dachfläche lichtdurchlässig zu gestalten."

Gemäß Landesbauordnungen muss in Aufenthaltsräumen das Rohbaumaß senkrecht stehender Fenster mindestens 1/8 der Grundfläche betragen. Es kann im Allgemeinen von einem ausreichenden o. g. Tageslichtquotienten bei mittleren Sehaufgaben ausgegangen werden, wenn dieses Maß eingehalten wird. Empfehlenswert ist, die Arbeitsplätze in Fensternähe anzuordnen.

Fazit:
Ein Bildschirmarbeitsplatz im Keller ohne Tageslicht widerspricht den an Arbeitsplätze zu stellenden Anforderungen und ist auch aus ergonomischer Sicht nicht geeignet.

Hinweise:
Nach unserer Auffassung entspricht die von Ihnen geschilderte Einrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen in einem Kellerraum nicht der Landesbauordnung NRW (§ 17 "Brandschutz").

Wir empfehlen zudem, bezüglich Ihrer anderen Fragen des Brandschutzes, mit der örtlich zuständigen Einrichtung des "Vorbeugenden Brandschutzes" Kontakt aufzunehmen und eine Klärung herbeizuführen.