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Ist die Bedienung des Smartphones (ca 1 Std/Tag) als Tätigkeit im Sinne der Arbeitsstättenverordnung zu sehen?

KomNet Dialog 22731

Stand: 27.03.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Rechts- und Auslegungsfragen (9.)

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Frage:

Unser Betrieb nutzt zur Übermittlung von Arbeitsaufträgen an die im Außendienst tätigen Techniker Smartphones mit 10,85 cm großem Touchscreen und einer entsprechenden Software (App). Die Mitarbeiter erhalten über diese Geräte ihre Aufträge, bearbeiten diese und melden den Abschluss auch auf diesem Weg zurück. Materialbestellungen laufen ebenfalls über das System. Außerdem werden durch die zeitnahen Rückmeldungen reale Wegezeiten ermittelt, da die Tätigkeiten an ständig wechselnden Einsatzorten verrichtet werden. Die Anzahl der Aufträge variiert je nach Auftragsgröße und bewegt sich zwischen 1 und 10 je Arbeitstag. Die Auftragsbearbeitung mittels Smartphone nimmt ca. 1 Std. /Tag in Anspruch. Nun meine Frage: Ist die Bedienung des Smartphones als Tätigkeit im Sinne der Arbeitsstättenverordnung zu sehen?

Antwort:

Zur Beantwortung Ihrer Anfrage sind zwei verschiedene Fälle zu betrachten. Zum einen die Techniker im Außendienst und zum anderen die Beschäftigten im Innendienst.

Die Smartphones der Techniker im Außendienst sind nach § 1 Absatz 4 Nummer 2 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), von der Einhaltung des Anhang Nummer 6 befreit:
"Der Anhang Nummer 6 gilt nicht für
2. tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden"
Die allgemeinen Anforderungen des Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind jedoch für diese Arbeitsmittel (Smartphone) anzuwenden.

Für die Smartphones der Beschäftigten im Innendienst gilt hingegen die ArbStättV, da Sie an einem Arbeitsplatz verwendet werden. Im Anhang der ArbStättV unter der Nummer 6.4 sind Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen festgelegt. Hiernach gilt folgendes:

"(1) Größe, Form und Gewicht tragbarer Bildschirmgeräte müssen der Arbeitsaufgabe entsprechend angemessen sein.
(2) Tragbare Bildschirmgeräte müssen 1. über Bildschirme mit reflexionsarmen Oberflächen verfügen und 2. so betrieben werden, dass der Bildschirm frei von störenden Reflexionen und Blendungen ist.
(3) Tragbare Bildschirmgeräte ohne Trennung zwischen Bildschirm und externem Eingabemittel (insbesondere Geräte ohne Tastatur) dürfen nur an Arbeitsplätzen betrieben werden, an denen die Geräte nur kurzzeitig verwendet werden oder an denen die Arbeitsaufgaben mit keinen anderen Bildschirmgeräten ausgeführt werden können.
(4) Tragbare Bildschirmgeräte mit alternativen Eingabemitteln sind den Arbeitsaufgaben angemessen und mit dem Ziel einer optimalen Entlastung der Beschäftigten zu betreiben.
(5) Werden tragbare Bildschirmgeräte ortsgebunden an Arbeitsplätzen verwendet, gelten zusätzlich die Anforderungen nach Nummer 6.1."