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Fällt ein Touchscreen-Bildschirm an Kassenarbeitsplätzen unter die Nummer 6 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung?

KomNet Dialog 42788

Stand: 01.08.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Rechts- und Auslegungsfragen (9.)

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Frage:

Fällt ein Touchscreen-Bildschirm an Kassenarbeitsplätzen in die Bildschirmarbeitsverordnung?

Antwort:

Ein Touchscreen ist ein kombiniertes Ein- und Ausgabegerät, bei dem durch Berührung von Teilen eines Bildes der Programmablauf eines technischen Gerätes, meist eines Computers, direkt gesteuert werden kann. Im Fall des angeführten Kassenarbeitsplatzes erfolgt die Eingabe über einen Touchscreen.


Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) legt im Anhang 6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen fest. Anhang 6.3 enthält die Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundenen Verwendung an Arbeitsplätzen. Dort wird in Absatz (3) gefordert, dass alternative Eingabemittel (zum Beispiel Eingabe über den Bildschirm, Spracheingabe, Scanner) nur eingesetzt werden dürfen, wenn dadurch die Arbeitsaufgaben leichter ausgeführt werden können und keine zusätzlichen Belastungen für die Beschäftigten entstehen.


Auf die Eingabe über einen Touchscreen wird somit im Anhang 6 der ArbStättV explizit eingegangen: Der Touchscreen ist ein übliches Arbeitsmittel an Kassenarbeitsplätzen.

Insofern kann die Frage, ob ein Touchscreen Bildschirm an Kassenarbeitsplätzen unter die Nummer 6 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung fällt, bejaht werden. Es sollte eine Gefährdungsbeurteilung erfolgen, um mögliche zusätzliche Belastungen zu ermitteln und ggf. geeignete Maßnahmen zu ergreifen.