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Eine Firma schickt alle Mitarbeiter auf Dauer ins Home-Office (Telearbeit), was ist zu beachten?

KomNet Dialog 43357

Stand: 10.02.2020

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Homeoffice, Telearbeit, Mobile Arbeit

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Frage:

Eine Firma schickt alle Mitarbeiter auf Dauer ins Home-Office (Telearbeit), was ist zu beachten?

Antwort:

Die Begriffe Homeoffice und Telearbeit werden häufig synonym verwandt, dabei gibt es Unterschiede, z.B. in der Ausstattung des Arbeitsplatzes und der zeitlichen Perspektive.


Der Begriff Homeoffice ist rechtlich bisher nur in der zeitlich befristeten SARS-CoV-2- Arbeitsschutzregel (in Nr.2.2) als Form der mobilen Arbeit definiert. Sie ist demnach zeitlich befristet. In der Nr. 4.2.4 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel stehen Schutzmaßnahmen, die der Arbeitgeber für die Beschäftigten im Homeoffice treffen muss.

In den FAQs der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) werden die wichtigsten Fragen und Antworten zum Homeoffice in der aktuellen Pandemie beantwortet.


Der Begriff Telearbeitsplätze ist in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bestimmt.

Unter § 2 Abs.7 ArbStättV steht:

Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.


In Ihrem Fall handelt es sich um Telearbeit, da sie auf Dauer angelegt ist.


Für Telearbeitsplätze gelten nach § 1 Abs.3 ArbStättV nur

  1. § 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes,
  2. § 6 und der Anhang Nummer 6,

soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Die in Satz 1 genannten Vorschriften gelten, soweit Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind.


Zusammengefasst sind für Telearbeitsplätze folgende Regelungen und Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich:


  • Es muss zur Telearbeit eine arbeitsvertragliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten geben.
  • Das Mobiliar, und die Arbeitsmittel, einschließlich der Kommunikationseinrichtungen müssen vom Arbeitgeber oder von einer von ihm beauftragten Person bereitgestellt und installiert werden.
  • Der Bildschirmarbeitsplatz muss den Vorgaben der Nummer 6 im Anhang der ArbStättV entsprechen.
  • Es muss eine erstmalige Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV durchgeführt werden. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz gilt immer.
  • Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten anhand der Gefährdungsbeurteilung entsprechend den Vorgaben des § 6 ArbStättV zu unterweisen.
  • Das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz gelten auch an Telearbeitsplätzen im häuslichen Umfeld der Beschäftigten.
  • Bei einer ausschließlichen Telearbeit ist die Gefährdungsbeurteilung der psychischen Belastungen nach dem Arbeitsschutzgesetz besonders wichtig, da die Arbeitsorganisation, die Arbeitsumgebung und die Kommunikation untereinander in dieser besonderen Arbeitsform zu Belastungen führen kann.


Siehe auch:

Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung LV 40 2. Auflage 2020

Empfehlungen des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA) zur Abgrenzung von mobiler Arbeit und Telearbeitsplätzen

Telearbeit und Mobiles Arbeiten vom wissenschaftlichen Dienst des Bundestages 2017

DGUV Zeitschrift forum 8/2020,

Rechtliche Grundlagen zum Homeoffice und der Telearbeit