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Müssen in einer Beratungsstelle für Arbeitslose die den Kunden angebotenen Bildschirme der Nummer 6 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung entsprechen?
KomNet Dialog 12103
Stand: 24.03.2017
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Rechts- und Auslegungsfragen (9.)
Frage:
Wir betreiben eine Beratungsstelle für Arbeitslose und bieten unseren Kunden in unseren Räumlichkeiten die Möglichkeit, an von uns zur Verfügung gestellten Computern Bewerbungen zu schreiben, Internetrecherchen zu betreiben etc. Wie müssen solche "Arbeitsplätze" ausgestattet sein? Müssen die Forderungen der Arbeitsstättenverordnung herangezogen werden?
Antwort:
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist dann anzuwenden, wenn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Kunden einer Beratungsstelle fallen nicht unter den Begriff des Arbeitnehmers und somit nicht unter die ArbStättV.
Die Räumlichkeiten sind entsprechend den Anforderungen des Baurechtes zu errichten und zu betreiben.
Für die Beschäftigten in der Beratungsstelle muss der Arbeitgeber die Arbeitsplätze wiederum entsprechend der ArbStättV errichten und betreiben.