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Wie muss ein Arbeitgeber ein Homeoffice ausstatten, wenn er entscheidet, die Büroarbeitsplätze alternierend zu belegen, so dass immer eine Person im Büro und eine von zu Hause aus arbeitet?

KomNet Dialog 43264

Stand: 10.11.2020

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Homeoffice, Telearbeit, Mobile Arbeit

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Frage:

Ein Arbeitgeber entscheidet sich, die Belegung seiner Büroflächen so zu reduzieren, dass pro Arbeitsplatz zwei Personen alternierend arbeiten sollen. Die Person, die nicht im Büro arbeitet, arbeitet von zu Hause aus. Gibt es aus Sicht des Arbeitsschutzes ggf. rechtsbasierte Argumente, die den Arbeitgeber ggf. sogar verpflichten können, dass der Arbeitsplatz des Mitarbeiters im Homeoffice/im mobilen Arbeiten neben z.B. einem Laptop, auch mit Monitoren und Schreibtisch, Stuhl auszustatten?

Antwort:

Bei dem von Ihnen beschriebenen Homeoffice-Arbeitsplatz handelt es sich gemäß Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) um einen Telearbeitsplatz (§ 2 Abs.7 ArbStättV):

"Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist."



In Bezug auf Ihre Frage wird in der LASI-Veröffentlichung LV 40 "Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung", unter 8. Telearbeitsplätze: Bedingungen, Einrichten (§ 2 Absatz 7), folgendes ausgeführt:


"Frage:

Was sind die Bedingungen für einen Telearbeitsplatz? Wer muss diesen einrichten (Mobiliar, Arbeitsmittel, etc.)?


Antwort:

Unter einem Telearbeitsplatz wird ein vom Arbeitgeber im Privatbereich des Beschäftigten ortsgebunden eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz verstanden. Dieser Arbeitsplatz ist mit der Betriebsstätte des Arbeitgebers über Informations- und Kommunikationseinrichtungen verbunden. Nach § 2 Absatz 7 ArbStättV besteht die Maßgabe, dass einerseits die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem festgelegt sind und andererseits die benötigten Arbeitsmittel und ggf. Mobiliar vom Arbeitgeber bereitgestellt werden.


Welche geeigneten Arbeitsmittel und Büromöbel zur Verfügung zu stellen sind, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, die für den Arbeitgeber auch an Telearbeitsplätzen verpflichtend ist, sofern der Telearbeitsplatz vom Arbeitsplatz im Betrieb abweicht. Der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragte Person hat jedoch nur begrenzte Rechte und Möglichkeiten, die Arbeitsumgebung im Privatbereich zu beeinflussen. Der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragte Person darf nicht ohne Weiteres den Privatbereich des Beschäftigten, ohne dessen Zustimmung, betreten. Damit der Arbeitgeber jedoch seiner gesetzlichen Pflicht nach § 3 Arbeitsschutzgesetz sowie der Führsorgepflicht nachkommen kann, ist es zweckmäßig, ein Zutrittsrecht arbeitsvertraglich oder in der oben genannten Vereinbarung vor Beginn der Telearbeit zu regeln.


Der Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung für Telearbeitsplätze ist im Wesentlichen auf die Einrichtung und Ausstattung des häuslichen Bildschirmarbeitsplatzes mit Mobiliar, sonstigen notwendigen Arbeitsmitteln und Kommunikationsgeräten nach Nummer 6 „Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen" des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung beschränkt.


Üblicherweise erfolgt die Ausstattung der Telearbeitsplätze mit technischen Kommunikationseinrichtungen (z. B. Bildschirm, Rechner, Tastatur, Datenverbindung zum Unternehmen, Maus, Drucker, Scanner) durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person (z. B. der Fachkraft für Arbeitssicherheit). Eine Bereitstellung von Arbeitsstuhl und Arbeitstisch ist erforderlich, wenn das vorhandene private Mobiliar nicht den ergonomischen Anforderungen entspricht oder der Arbeitnehmer dieses aus sonstigen Gründen nicht selbst zur Verfügung stellen kann.


Hinweise: Das im Anhang enthaltene Arbeitsblatt zur Bildschirmarbeit gemäß Arbeitsstättenverordnung kann als Orientierungshilfe zum Beurteilen der Arbeitsbedingungen herangezogen werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Angaben beispielsweise zur Beleuchtung oder zum Lärm ohne orientierende Messung nicht möglich sind.


Informationen zur Telearbeit können auch den „Empfehlungen des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA) zur Abgrenzung von mobiler Arbeit und Telearbeitsplätzen gemäß Definition in § 2 Absatz 7 ArbStättV" entnommen werden. (Veröffentlichung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) vom 10.04.2018; www.baua.de/asta)"