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Die Teilnahme an einem Sommerlager von Jugendlichen begründet in der Regel kein Arbeitsverhältnis, so dass hier relevante Arbeitsschutzvorschriften des Arbeitsschutzgesetzes oder des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) nicht greifen.Im Rahmen der Organisation eines Sommerlagers haben die Organisatoren und Betreuer umfangreiche Sicherheitspflichten. Konkret ist dies in der Aufsichtspflicht der B ...
Stand: 15.05.2019
Dialog: 8042
Jugendliche ohne eine Berufsausbildungsstelle bzw. ohne Beschäftigungsverhältnis haben keinen gesetzlichen Anspruch, nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG untersucht zu werden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt nämlich nur für die Beschäftigung (Auszubildende/r, Arbeitnehmer/in, Heimarbeiter/in...) von Personen, die noch keine 18 Jahre alt sind (§ 1 JArbSchG).Jugendliche bis zur Vollendun ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 6633
Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen ist im Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG und in der Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV geregelt.Eine Tätigkeit als „freier Mitarbeiter“ kennt das Jugendarbeitsschutzrecht nicht. Es wird immer von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen, bei dem stets das Jugendarbeitsschutzgesetz und – je nach Alter - die Kinderarbeitsschutzv ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 6085
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bezieht sich auf die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland. Insoweit gilt das Territorialitätsprinzip, also es gilt auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt auch für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen im Ausland, sofern das Beschäftigungsverhältnis im Bundesgebiet begründet wurde und nur eine ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 6668
Grundsätzlich obliegen arbeitsschutzrechtliche Pflichten als auch die Pflichten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG dem direkten Arbeitgeber, in diesem Fall also dem Nachunternehmer als Arbeitgeber des Jugendlichen.§ 8 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet aber die Arbeitgeber zur Zusammenarbeit. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforde ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 6654
Ein 13 Jähriger darf nach § 2 der Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV nicht mit der Auslieferung von Arzneimitteln beschäftigt werden. Der Gesetzgeber erlaubt Kindern über 13 Jahre und Jugendlichen, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, Botengänge nur in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten. Im vorliegenden Fall würde die Beschäftigung des Kindes im Dienst einer Apotheke g ...
Stand: 25.04.2019
Dialog: 4801
Die Beschäftigung eines 8 bis 9 Jahre alten Kindes in einem Supermarkt ist generell verboten.Die Beschäftigung von Kindern ist im Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG geregelt. Kind im Sinne des JArbSchG ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.Nach dem JArbSchG ist die Beschäftigung von ...
Stand: 16.04.2019
Dialog: 4292
Taubenkot gilt als hochinfektiös und hat schädigende Eigenschaften. Bei Reinigungsarbeiten können gefährliche Krankheitserreger durch Staubpartikel über den Mund, über die Atemwege sowie über die Haut oder Schleimhäute auf Menschen übertragen werden. Stoffe mit derartigen Eigenschaften gelten als biologische Arbeitsstoffe.Zum gesundheitlichen Schutz von Arbeitnehmern sind besonders strenge Vorschr ...
Stand: 15.04.2019
Dialog: 3449
Eine schädliche Einwirkung von Gefahrstoffen im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 6 Jugendarbeitsschutzgesetz -JArbSchG- ist dann anzunehmen, wenn für Jugendliche bei Fortdauer der Beschäftigung das Risiko einer akuten oder chronischen Gesundheitsschädigung nicht ausgeschlossen werden kann. Gefahren bestehen immer dann, wenn beim Umgang mit Gefahrstoffen die geltenden Sicherheitsbestimmungen, wie z. B. di ...
Stand: 15.04.2019
Dialog: 4417
Regelungen zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG getroffen. Wer Jugendlicher im Sinne des JArbSchG ist, ist unter § 2 Abs. 2 des Gesetzes definiert: "Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist." Nach dem JArbSchG ist der Ausschank von Alkohol durch Jugendliche im Hotel- und Gaststättengewerbe, z. B. zum ...
Stand: 15.04.2019
Dialog: 3538
Regelungen zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG (nicht zu verwechseln mit dem Gesetz zum Schutz von Jugendlichen in der Öffentlichkeit – Jugendschutzgesetz) getroffen.Kind im Sinne des JArbSchG ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist oder noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt. Für Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gel ...
Stand: 15.04.2019
Dialog: 4268
Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht wäre zunächst zu klären, ob eine Beschäftigung im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes - JArbSchG vorliegt. Z.B. gilt das JArbSchG nicht für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich aus Gefälligkeit ausgeführt werden (§ 1 Abs. 2 JArbSchG). Diese Regelung könnte bei Straßenfesten oder Vereinsveranstaltungen greifen, bei denen der kommerzielle Gedanke ...
Stand: 12.04.2019
Dialog: 5829
Bei der Beschäftigung von Personen zwischen 15 und 18 Jahren (Jugendliche) gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche arbeiten, wobei eine Beschäftigung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt ist.Es gibt bestimmte Ausnahmen von diesem Beschäftigungsverbot. So ist eine Beschäftigung an Samstagen und So ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 361
Im Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht wird zu Ihrer Frage ausgeführt:"Zum Verkehrswesen (S. 1 Nr. 3) zählen alle öffentl. und privaten gewerbl. und nicht gewerbl. Betriebe, die Personen, Waren oder Nachrichten in irgendeiner Art befördern, einschl. ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe (BVerwG 7.4.1983 NVwZ 1984, 374; OLG KA 14.1.1983 AP JArbSchG § 16 Nr. 1). Beispiele: Eisenbahn-, Straßenbahn-, Omnibus ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 30570
Nach § 1619 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist ein Kind, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen und unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise - also entsprechend seinem Alter, seiner körperlichen und geistigen Gesundheit, seiner Erziehungsbedürftigkeit und seinem Ausbildungsstand - den Eltern in ihr ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 707
In § 2 der Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) sind die zulässigen Tätigkeiten, mit denen Kinder über 13 Jahren und vollzeitschulpflichtige Jugendliche beschäftigt werden dürfen, abschließend aufgezählt. Eine Wohngenossenschaft gilt als gewerblicher Betrieb. Die Beschäftigung eines Kindes mit Rasenmähen für die Wohngenossenschaft ist somit verboten. (§ 2 Abs.1 Nr.5 KindArbSchV)Weitere Info ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 704
Nein; an Sonntagen dürfen Jugendliche keine Zeitungen austragen. Die am Sonntag zulässigen Arbeiten sind in § 17 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz abschließend aufgeführt. ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 703
Gemäß § 22 des Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG dürfen Jugendliche nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden, sofern dies nicht zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist. Zu diesen gefährlichen Arbeiten gehören u.a.- Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen- Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 27394
Ihre Frage ist mit Nein zu beantworten.Begründung:Regelungen zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG getroffen.Kind im Sinne des JArbSchG ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist oder noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt. Somit handelt es sich bei dem 16-jährigen um ein Kind i.S. des JArbSchG.Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern verbot ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 29271
Die Beschäftigung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen ist in der Bundesrepublik verboten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung lassen Ausnahmen nur für kurzzeitige leichte und für Kinder geeignete Arbeiten zu.Die Beschäftigung in einem Hotelbetrieb gehört nicht zu den in § 2 Absatz 1 der Kinderarbeitsschutzverordnung aufgeführten Ausnahmen und ist s ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 9133