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In welchem Umfang dürfen Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, neben der Schule arbeiten gehen?

KomNet Dialog 4268

Stand: 10.05.2023

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

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Frage:

Ich habe erfahren, daß meine Nichte mit 15 Jahren neben der Schule zusätzlich dreimal in der Woche für jeweils fünf Stunden in einem Eiscafé kellnern geht. Ist es überhaupt erlaubt, sie so lange für eine solche Tätigkeit zu beschäftigen ?

Antwort:

Regelungen zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) (nicht zu verwechseln mit dem Gesetz zum Schutz von Jugendlichen in der Öffentlichkeit – Jugendschutzgesetz) getroffen.

Kind im Sinne des JArbSchG ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist oder noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt. Für Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten außerhalb der Schulferien die gleichen Bestimmungen wie für Kinder. Die zulässigen Tätigkeiten für diesen Personenkreis sind in den gesetzlichen Bestimmungen abschließend aufgezählt.


Im gewerblichen Bereich dürfen Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche ausschließlich mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften und Werbeprospekten beschäftigt werden. Ansonsten sind Tätigkeiten für die Kirche, für den Sportverein, in der Landwirtschaft oder in Privathaushalten zulässig (z. B. Babysitten, Nachhilfeunterricht oder Nachbarschaftshilfe, z.B. wie Einkäufe erledigen oder Auto waschen). Die Höchstarbeitszeit beträgt täglich zwei Stunden, in der Landwirtschaft drei Stunden an fünf Tagen der Woche. Näheres regelt die Kinderarbeitsschutzverordnung.


Unterliegt Ihre Nichte noch der Vollzeitschulpflicht, die abhängig vom Bundesland neun oder zehn Jahre beträgt (in NRW zehn Jahre), darf sie mit der beschriebenen Tätigkeit nur in den Schulferien beschäftigt werden. Eine Beschäftigung vollzeitschulpflichtiger Jugendlicher während der Ferien ist für vier Wochen/20 Tage pro Jahr zulässig. Die Höchstarbeitszeit beträgt acht Stunden/Tag bzw. 40 Stunden/Woche. Auch hier gilt die 5-Tage-Woche.

Weitere Informationen bietet die Arbeitsschutzverwaltung NRW an.


Zuerst wäre ein Gespräch mit den Eltern hilfreich. Ansonsten kann auch die zuständige Aufsichtsbehörde für den Jugendarbeitsschutz (in NRW: die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen) eingeschaltet werden, die Kontakt mit dem Arbeitgeber aufnimmt. Ihre Hinweise zu den Informationen über die Beschäftigung werden vertraulich behandelt.