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Ein 13 Jähriger darf nach § 2 der Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV nicht mit der Auslieferung von Arzneimitteln beschäftigt werden. Der Gesetzgeber erlaubt Kindern über 13 Jahre und Jugendlichen, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, Botengänge nur in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten. Im vorliegenden Fall würde die Beschäftigung des Kindes im Dienst einer Apotheke g ...
Stand: 25.04.2019
Dialog: 4801
Dieser angefragte Sachverhalt ist im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) eindeutig geregelt:Nach §22 JArbSchG Absatz 1 Nr. 6 dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden- mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind.Ausnahmen von dieser Regelung findet man im Absatz 2. Demnach sind diese Arbeiten zulässig wenn,dies zur Er ...
Stand: 24.04.2019
Dialog: 6909
Die Arbeitszeit von volljährigen Auszubildenden muss den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes entsprechen. Das Arbeitszeitgesetz lässt den Samstag als regulären Arbeitstag zu. Der Arbeitgeber muss nach dem Arbeitszeitgesetz beachten, dass grundsätzlich 8 Stunden werktägliche Arbeitszeit nicht überschritten werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 8 bis zu 10 Stunden täglich dürfen innerhalb von ...
Stand: 16.04.2019
Dialog: 4649
Fachkundig im Sinne von § 22 Abs.2 Nr.2 Jugendarbeitsschutzgesetz kann jede Person sein, die über die notwendigen Kenntnisse im Arbeitsschutz verfügt und der die Aufgabe obliegt, Jugendliche mit gefährlichen Arbeiten auszubilden. Sie sollte vom Arbeitgeber schriftlich benannt sein. ...
Stand: 16.04.2019
Dialog: 4313
Die Beschäftigung eines 8 bis 9 Jahre alten Kindes in einem Supermarkt ist generell verboten.Die Beschäftigung von Kindern ist im Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG geregelt. Kind im Sinne des JArbSchG ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.Nach dem JArbSchG ist die Beschäftigung von ...
Stand: 16.04.2019
Dialog: 4292
Nach § 2 Abs.7 Nr.1 Gefahrstoffverordnung -GefStoffV- stehen Schülerinnen und Schüler sowie Studierende den Beschäftigten, die Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen ausführen, gleich. Hinsichtlich des Arbeitgebers werden für den konkreten Fall keine entsprechenden Festlegungen getroffen. Hier sind daher die Begriffsbestimmungen des § 2 Arbeitsschutzgesetzes -ArbSchG- bindend. Danach sind Beschäftig ...
Stand: 15.04.2019
Dialog: 4033
Eine Erstuntersuchung ist nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dann erforderlich, wenn ein Jugendlicher nach Abschluss der Schule als Auszubildender oder Arbeitnehmer in das Berufsleben eintritt.Diese Regelung gilt nicht für eine geringfügige oder nicht länger als 2 Monate dauernde Beschäftigung. Als geringfügig ist eine Tätigkeit aus jugendarbeitsschutzrechtlicher Sicht dann anzusehen, ...
Stand: 15.04.2019
Dialog: 3631
Die Handelsschule ist eine Berufsfachschule und dient zum Erreichen der mittleren Reife sowie zur Vorbereitung auf einen kaufmännischen oder verwaltenden Beruf. Der Schulbesuch richtet sich nach dem von der Schule erstellten Lehrplan sowie den Ferienregelungen.Für Jugendliche, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG. Das JArbSchG schreibt eine gr ...
Stand: 15.04.2019
Dialog: 3615
Eine schädliche Einwirkung von Gefahrstoffen im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 6 Jugendarbeitsschutzgesetz -JArbSchG- ist dann anzunehmen, wenn für Jugendliche bei Fortdauer der Beschäftigung das Risiko einer akuten oder chronischen Gesundheitsschädigung nicht ausgeschlossen werden kann. Gefahren bestehen immer dann, wenn beim Umgang mit Gefahrstoffen die geltenden Sicherheitsbestimmungen, wie z. B. di ...
Stand: 15.04.2019
Dialog: 4417
Taubenkot gilt als hochinfektiös und hat schädigende Eigenschaften. Bei Reinigungsarbeiten können gefährliche Krankheitserreger durch Staubpartikel über den Mund, über die Atemwege sowie über die Haut oder Schleimhäute auf Menschen übertragen werden. Stoffe mit derartigen Eigenschaften gelten als biologische Arbeitsstoffe.Zum gesundheitlichen Schutz von Arbeitnehmern sind besonders strenge Vorschr ...
Stand: 15.04.2019
Dialog: 3449
Die Beschäftigung von Jugendlichen ist im Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG - geregelt. Jugendliche dürfen nach § 22 Abs.1 JArbSchG u.a. nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen ausgesetzt sind. Ausnahmen sind nur erlaubt, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist und der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht eine ...
Stand: 14.03.2019
Dialog: 19396
Regelungen zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG (nicht zu verwechseln mit dem Gesetz zum Schutz von Jugendlichen in der Öffentlichkeit – Jugendschutzgesetz) und in der Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV getroffen.Kind im Sinne des JArbSchG ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist oder noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt.Die Bestimmun ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 3287
Gemäß § 22 des Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG dürfen Jugendliche nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden, sofern dies nicht zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist. Zu diesen gefährlichen Arbeiten gehören u.a.- Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen- Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 27394
Ihre Frage ist mit Nein zu beantworten.Begründung:Regelungen zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG getroffen.Kind im Sinne des JArbSchG ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist oder noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt. Somit handelt es sich bei dem 16-jährigen um ein Kind i.S. des JArbSchG.Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern verbot ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 29271
Im Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht wird zu Ihrer Frage ausgeführt:"Zum Verkehrswesen (S. 1 Nr. 3) zählen alle öffentl. und privaten gewerbl. und nicht gewerbl. Betriebe, die Personen, Waren oder Nachrichten in irgendeiner Art befördern, einschl. ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe (BVerwG 7.4.1983 NVwZ 1984, 374; OLG KA 14.1.1983 AP JArbSchG § 16 Nr. 1). Beispiele: Eisenbahn-, Straßenbahn-, Omnibus ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 30570
Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht in der Zeit von 20.00 - 6.00 Uhr beschäftigt werden (§ 14 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG).Ausnahmen ( § 14 Abs. 2 JArbSchG):Schülerinnen und Schüler über 16 Jahren dürfen 1. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, 2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, 3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr, 4. in Bäckereien und Kondit ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 15307
Die Beschäftigung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen ist in der Bundesrepublik verboten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung lassen Ausnahmen nur für kurzzeitige leichte und für Kinder geeignete Arbeiten zu.Die Beschäftigung in einem Hotelbetrieb gehört nicht zu den in § 2 Absatz 1 der Kinderarbeitsschutzverordnung aufgeführten Ausnahmen und ist s ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 9133
Bei der Beschäftigung von Personen zwischen 15 und 18 Jahren (Jugendliche) gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche arbeiten, wobei eine Beschäftigung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt ist.Es gibt bestimmte Ausnahmen von diesem Beschäftigungsverbot. So ist eine Beschäftigung an Samstagen und So ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 361
Aus der Sicht des Arbeitsschutzes gibt es kein allgemeines Verbot, welches speziell Kindern den Zugang zum Werksgelände verbietet. Die Beschäftigung von Kindern ist zwar in Deutschland grundsätzlich verboten, es gibt aber Ausnahmen. So dürfen Kinder beispielsweise im Rahmen eines Betriebspraktikums (Schülerpraktikum) beschäftigt werden, was natürlich bedeutet, dass sie hierfür auch das Werksgeländ ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 1704
Kinderarbeit ist im § 5 des Jugendarbeitschutzgesetzes geregelt. In der Kinderarbeitsschutzverordnung ist geregelt, daß die Arbeit auch in privaten Haushalten erfolgen darf. Bei der Arbeit sind folgende Randbedingungen zu beachten:- Die Einwilligung der Erziehungsberechtigten muss vorhanden sein.- Es ist auf Sicherheitsmaßnahmen zu achten und sie sind zu erläutern.- Die Entwicklung der Kinder u ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 2245