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Die Rechtslage ist hier eindeutig: Auch Lehrerinnen und Lehrer fallen unter den Schutzrahmen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sowie der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). In den Begriffsbestimmungen des § 2 ArbSchG werden Beamtinnen und Beamte als Beschäftigte im Sinne des Gesetzes definiert. Damit einher geht die Anforderung, dass auch die psychischen Belastungen (§ 3 Absatz 1 ArbStättV ...
Stand: 24.03.2017
Dialog: 1170
In Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) heißt es:"Tätigkeiten an BildschirmgerätenDie Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbes ...
Stand: 20.02.2019
Dialog: 30887
Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung, hier speziell für die Einrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen in Kellerräumen, zu erstellen. Hierbei hat er mögliche Gefährdungen zu ermitteln, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenminderung "eigenverantwortlich" festzulegen ...
Stand: 03.04.2017
Dialog: 19563
ist."Merkmal des mobilen Arbeitens hingegen ist die zeitliche und örtliche Flexibilität. Vom Grundsatz her erfolgt mobile Arbeit außerhalb von definierten und geregelten Arbeitsumgebungen. Sie ist daher auch nicht Gegenstand der Arbeitsstättenverordnung. Für beide gilt allerdings das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und auch das Arbeitszeitgesetz. Daher ist eine Betriebsvereinbarung sinnvoll ...
Stand: 25.03.2021
Dialog: 29501
der Arbeitgeber nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 ArbStättV eine Gefährdungsbeurteilung schriftlich vorzunehmen und eigenverantwortlich die Maßnahmen des Arbeitsschutzes umzusetzen. Hierbei ist auch die Größe der Bildschirme zu betrachten. Die von Ihnen genannten Notebooks erfüllen nicht den Anspruch an eine ausreichende Größe für die genannten Tätigkeiten ...
Stand: 25.03.2025
Dialog: 19487
, beschwerdefreies Erkennen ermöglichen. Dies ist für Zeichen, die unter einem Sehwinkel zwischen 22 Bogenminuten und 31 Bogenminuten erscheinen, erfüllt."Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 ArbStättV eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Hierbei hat er mögliche Gefährdungen zu ermitteln, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw ...
Stand: 28.06.2024
Dialog: 28000
Körperhaltung für den Betrachter erreicht wird. Ob und in wie weit die Notwendigkeit eines Bildschirmständers oder anderer Hilfsmittel besteht, ist durch die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes- ArbSchG zu ermitteln. Weitere Informationen enthält die DGUV Information 210-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung". ...
Stand: 01.02.2017
Dialog: 2473
der Gefährdungsbeurteilung durchführen darf, die Arbeitszeiten geregelt werden und die Unterweisung umgesetzt wird. Die Anforderungen des Anhangs 6 ArbStättV an die Bildschirmarbeit sind entsprechend zu berücksichtigen.Auch bei der Einrichtung eines Teleheimarbeitsplatzes ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber Kosten für Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG nicht den Beschäftigten ...
Stand: 25.03.2021
Dialog: 28775
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung des Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes die Gefährdungen für seine Beschäftigten zu ermitteln und daraus resultierend die erforderlichen Arbeitschutzmaßnahmen festzulegen (vergl. § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)). Im Anhang ...
Stand: 10.02.2017
Dialog: 13305
IT-Geräte, die Eigentum der Arbeitnehmer sind, aber dienstlich genutzt werden, werden als BYOD „Bring Your Own Device“ („Bring dein eigenes Gerät mit“) bezeichnet.Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln und festzulegen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes ...
Stand: 10.02.2025
Dialog: 43516
, über elektronische oder nichtelektronische Arbeitsmittel verrichtet werden.Mobiles Arbeiten (dazu gehört als eine Sonderform auch das vielfach als „Homeoffice“ bezeichnete zeitweilige Arbeiten in der Wohnung des Beschäftigten ohne Einrichtung eines Telearbeitsplatzes) unterliegt nicht der Arbeitsstättenverordnung und ist bislang weder in einem Gesetz noch in einer Verordnung ausdrücklich geregelt. Gleichwohl hat ...
Stand: 03.03.2021
Dialog: 43459
, über elektronische oder nichtelektronische Arbeitsmittel verrichtet werden.Mobiles Arbeiten (dazu gehört als eine Sonderform auch das vielfach als „Homeoffice“ bezeichnete zeitweilige Arbeiten in der Wohnung des Beschäftigten ohne Einrichtung eines Telearbeitsplatzes) unterliegt nicht der Arbeitsstättenverordnung und ist bislang weder in einem Gesetz noch in einer Verordnung ausdrücklich geregelt. Gleichwohl hat ...
Stand: 19.08.2021
Dialog: 43172
Eine Regelung zur Fragestellung, ob der Arbeitgeber an einem Heimarbeitsplatz (Bildschirmarbeitsplatz) einen Feuerlöscher installieren muss, kann nur aus der Gefährdungsbeurteilung hervorgehen.Gemäß § 10 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe ...
Stand: 25.03.2021
Dialog: 25951
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit der Nummer 6 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist für Telearbeitsplätze anzuwenden. Es ist auch dort Arbeitgeberpflicht, für geeignete und sichere Arbeitsbedingungen zu sorgen. Hierzu muss in der Regel ein Zutrittsrecht des Arbeitgebers und ggf. beauftragter Personen (Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit ...
Stand: 25.03.2021
Dialog: 4332
genommen, seinen öffentlich-rechtlichen Pflichten, die ihm u. a. aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) obliegen, in geeigenter Weise nachzukommen.Informationen zu Telearbeit finden sich auch bei www.ergo-online.de. ...
Stand: 25.01.2023
Dialog: 4267
für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden" Die allgemeinen Anforderungen des Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind jedoch für diese Arbeitsmittel (Smartphone) anzuwenden. Für die Smartphones der Beschäftigten im Innendienst gilt hingegen die ArbStättV, da Sie an einem Arbeitsplatz verwendet werden. Im Anhang ...
Stand: 27.03.2017
Dialog: 22731
Die Dauer und Häufigkeit von "Computerpausen" hängen in hohem Maße von den Arbeitsbedingungen und der Tätigkeit am Bildschirm ab. Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV- durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen sind, damit gesundheitsgerechte Bedingungen ...
Stand: 23.02.2023
Dialog: 43875
dem Arbeitgeber in Form von Telearbeit zuhause leisten, gelten grundsätzlich dieselben arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wie für Beschäftigte, die im Betrieb ihre Arbeitsleistung erbringen. Dazu zählen unter anderem das ArbSchG und die dazu erlassenen Arbeitsschutzverordnungen. Die Rahmenbedingungen für die Durchführung von „Telearbeit“ werden im Allgemeinen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten ...
Stand: 25.03.2021
Dialog: 30563
die Arbeitsflächenbreite von 1600 mm bis auf 1200 mm verringert werden. Die nutzbare Arbeitsfläche muss mindestens 0,96 m2 betragen."Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG in Verbindung mit § 3 ArbStättV die Größe des Schreibtisches eigenverantwortlich zu beurteilen. Hierbei hat er auch die genannten Vorschriften zu beachten. Wählt er eine andere ...
Stand: 01.02.2017
Dialog: 24456
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet gemäß § 15 Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- die Beschäftigten "nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen ...
Stand: 26.01.2025
Dialog: 25262