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KomNet-Wissensdatenbank

Wer ist für die Prüfung von privaten elektrischen Betriebsmitteln, die bei der Teleheimarbeit eingesetzt werden, zuständig?

KomNet Dialog 4332

Stand: 25.03.2021

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Homeoffice, Telearbeit, Mobile Arbeit

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Frage:

In unserem Betrieb werden Teleheimarbeitsplätze eingesetzt. Die vom Betrieb zur Verfügung gestellten elektrischen Betriebsmittel werden vom Arbeitgeber geprüft. An einem neuen Heimarbeitsplatz werden vom Anwender nun ausschließlich private Betriebsmittel eingesetzt, die er zur Ausführung der Heimarbeit nutzt. Sind diese Betriebsmitel auch vom Betrieb zu prüfen oder ist hier der Anwender verpflichtet auf ordungemäßen Zustand der Betriebsmittel zu achten?

Antwort:

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit der Nummer 6 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist für Telearbeitsplätze anzuwenden. Es ist auch dort Arbeitgeberpflicht, für geeignete und sichere Arbeitsbedingungen zu sorgen. Hierzu muss in der Regel ein Zutrittsrecht des Arbeitgebers und ggf. beauftragter Personen (Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Datenschutzbeaftragter) in die private Wohnung des Mitarbeiters vereinbart werden.


In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist im Anwendungsbereich festgelegt, dass die Verordnung für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit gilt.

 

Der Arbeitgeber bleibt daher nur dann für die Arbeitsmittel verantwortlich, wenn die vom Arbeitnehmer privat beschafften Arbeitsmittel unmittelbar für die Arbeit genutzt werden. Um haftungsrechtlich für eine klare Abgrenzung zu sorgen, empfiehlt es sich deshalb, die benötigten Arbeitsmittel bei der Telearbeit in einer Vereinbarung (Betriebs- oder Dienstvereinbarung) zu beschreiben und diese ggf. auch dem Beschäftigten bereitzustellen. Das bedeutet andererseits, dass eine privat genutzte Kaffeemaschine am häuslichen Arbeitsplatz nicht zum Arbeitsmittel wird, welches unter die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung fällt. Die nötigen Maßnahmen sollten unter Beteiligung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes erörtert und geklärt werden.

Betriebsvereinbarungen oder einzelvertragliche Regelungen zur Telearbeit sollten so abgefasst werden, dass Missverständnisse hinsichtlich der beim Arbeitgeber verbleibenden Verantwortlichkeit für den Arbeitsschutz vermieden werden.

 

Weitere Informationen mit weiterführenden Links werden z.B. vom Sozialnetz Hessen unter https://www.ergo-online.de/arbeitsorganisation/arbeitsformen/mobiles-arbeiten-home-office angeboten.