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KomNet-Wissensdatenbank

Gibt es bei Bildschirmgeräten, speziell bei Notebooks, eine Mindestbildschirmgröße?

KomNet Dialog 19487

Stand: 17.02.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Bildschirmergonomie

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Frage:

Ich bin in einer Firma mit im Einsatz befindlichen Notebooks beschäftigt. Diese werden arbeitstäglich mindestens 4 Stunden benutzt. Im Einsatz sind 14" Displays mit Office-Anwendungen, SAP, eigenen Softwareanwendungen.Teilweise werden 2 Bildschirme benötigt, um die Arbeitsaufgaben zu lösen. Deshalb gibt es noch 17" TFT-Bildschirme dazu. Ein großer Teil der Mitarbeiter arbeitet bei Mandanten vor Ort, deshalb Notebooks. Die Forderung nach größeren Bildschirmen für die Notebooks wird mit folgender Aussage abgelehnt: "Bildschirmgeräte müssen keine Mindestgröße von 15" haben. Dies folgt weder aus den gesetzlichen Bestimmungen noch aus den dazu erlassenen Verordnungen oder Unfallverhütungsvorschriften. Auch aus den Tatbestandsmerkmalen des "Stands der Technik" (§ 4 Nr. 3 ArbSchG) läßt sich keine zu verwendende Mindestgröße von Bildschirmen herleiten". Eine Gefährdungsbeurteilung liegt nicht vor, wird aber seit Jahren eingefordert. Was kann ich tun?

Antwort:

Im Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist unter der Ziffer 6.4 folgendes zu Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen nachzulesen:

"(1) Größe, Form und Gewicht tragbarer Bildschirmgeräte müssen der Arbeitsaufgabe entsprechend angemessen sein.
(2) Tragbare Bildschirmgeräte müssen 1. über Bildschirme mit reflexionsarmen Oberflächen verfügen und 2. so betrieben werden, dass der Bildschirm frei von störenden Reflexionen und Blendungen ist.
(3) Tragbare Bildschirmgeräte ohne Trennung zwischen Bildschirm und externem Eingabemittel (insbesondere Geräte ohne Tastatur) dürfen nur an Arbeitsplätzen betrieben werden, an denen die Geräte nur kurzzeitig verwendet werden oder an denen die Arbeitsaufgaben mit keinen anderen Bildschirmgeräten ausgeführt werden können.
(4) Tragbare Bildschirmgeräte mit alternativen Eingabemitteln sind den Arbeitsaufgaben angemessen und mit dem Ziel einer optimalen Entlastung der Beschäftigten zu betreiben.
(5) Werden tragbare Bildschirmgeräte ortsgebunden an Arbeitsplätzen verwendet, gelten zusätzlich die Anforderungen nach Nummer 6.1."

Eine spezielle Größe für ein Notebook wird zwar nicht genannt, jedoch hat der Arbeitgeber nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 ArbStättV eine Gefährdungsbeurteilung schriftlich vorzunehmen und eigenverantwortlich die Maßnahmen des Arbeitsschutzes umzusetzen. Hierbei ist auch die Größe der Bildschirme zu betrachten. Die von Ihnen genannten Notebooks erfüllen nicht den Anspruch an eine ausreichende Größe für die genannten Tätigkeiten. Bei der Gefährdungsbeuretilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriiebsarzt unterstützen lassen.

Als Hilfestellung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung empfiehlt sich in diesem Fall die DGUV Information 215-410 (bisher: BGI 650) "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze". Hier können in Kapitel 7.2, Tabelle 6 die empfohlenen Bildschirmgrößen für die Systeme LCD und CRT entnommen werden.

Sollte sich ein Arbeitgeber grundsätzlich bezüglich der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung verweigern, besteht letztlich die Möglichkeit, sich an die zuständige Arbeitsschutzbehörde zu wenden. Eine auf Gesprächsbereitschaft und Kooperation basierende Lösung ist natürlich immer vorzuziehen.