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Handelt es sich bei 1-4 Tagen pro Monat Arbeit von zu Hause schon um Telearbeit und sind die gleichen Vorgaben zu erfüllen?

KomNet Dialog 30563

Stand: 25.03.2021

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Homeoffice, Telearbeit, Mobile Arbeit

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Frage:

Ich arbeite gelegentlich zu Hause. Ist es bei 1-4 Tagen im Monat (max. 1 pro Woche) schon als Telearbeit anzusehen und sind die gleichen Vorgaben zu erfüllen? Unser Betriebsrat weigert sich aufgrund derArbeitsstättenverordnung ein Arbeiten von zu Hause aus zu erlauben. Hierzu sollen alle geforderten Arbeitsmittel und Einrichtungen gemäß der Arbeitsstättenverordnung ausgebaut und vom Arbeitgeber gestellt werden. Und der Arbeitgeber möchte dies dann auch nicht und es wird untersagt. Die Arbeitnehmer, die Telearbeit machen wollen, haben bereits einen Laptop gestellt bekommen, der für die anfallenden Arbeiten (Dokumentation, Verfahrensanweisungen, Einarbeiten in Gesetze oder Normen, also alles Tätigkeiten für die man Ruhe vom normalen Arbeitsalltag benötigt) ausreichend ist. Dies ist auch nicht als Dauerlösung geplant. Die Dauer bezieht sich auf 1-4 mal pro Monat und max. 1 mal pro Woche. Als Arbeitssystem ist ein Gleitzeitsystem im Einsatz. Auf der Arbeit wird ein komplett eingerichtetes Büro zur Verfügung gestellt, welches in den restlichen 16-19 Tagen verwendet wird.

Antwort:

In der Begründung der Bundesratsdrucksache 506/16 zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) lässt sich u. a. folgendes nachlesen:


"Telearbeitsplätze sind zumeist Arbeitsplätze von Beschäftigten, die alternierend im Betrieb oder im Privatbereich (Telearbeitsplätze) arbeiten. Der Arbeitgeber hat aber nur begrenzte Rechte und Möglichkeiten, die Arbeitsumgebung im Privatbereich zu beeinflussen. Deshalb wird der Anwendungsbereich der Verordnung in Bezug auf Telearbeitsplätze im Wesentlichen auf Anforderungen für Bildschirmarbeitsplätze beschränkt. Dabei steht die Einrichtung und Ausstattung des Bildschirmarbeitsplatzes mit Mobiliar, sonstigen Arbeitsmitteln und Kommunikationsgeräten im Vordergrund.

...

Mobiles Arbeiten“ (gelegentliches Arbeiten von zuhause aus oder während der Reisetätigkeit, Abrufen von Emails nach Feierabend außerhalb des Unternehmens, Arbeit zuhause ohne eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz usw.) unterliegt nicht der ArbStättV; es handelt sich dabei nicht um Telearbeit im Sinne der Verordnung. Mobiles Arbeiten ist vielmehr ein Arbeitsmodell, das den Beschäftigten neben der Tätigkeit im Büro noch Arbeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit zuhause oder unterwegs ermöglicht (ständige Zugangsmöglichkeit über Kommunikationsmittel zum Unternehmen/Betrieb).

...

In Absatz 7 werden „Telearbeitsplätze“ definiert. Dabei handelt es sich um fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze, die im Privatbereich betrieben werden (meist zeitlich befristet) und an denen Beschäftigte einen mit dem Arbeitgeber abgestimmten Teil ihrer Arbeitszeit tätig sind. Diese Arbeitsplätze sind mit der Betriebsstätte des Arbeitgebers über Informations- und Kommunikationseinrichtungen verbunden. Telearbeit wird vor allem im Wechsel zwischen dem Arbeitsplatz in der Betriebsstätte und dem eingerichteten Arbeitsplatz in der privaten Wohnung (alternierende Telearbeit) ausgeübt. Telearbeitsplätze sind in die bestehende Arbeitsorganisation des Betriebes eingebunden. „Telearbeiter“ sind in einem Normalarbeitsverhältnis als Voll- oder Teilzeitbeschäftigte tätig. Der Arbeitgeber trägt für die Gestaltung der Telearbeitsplätze und für die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit dieser Beschäftigten am Arbeitsplatz die Verantwortung. Das schließt insbesondere die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel für die Bildschirmarbeit ein.

In vielen Anfragen haben betroffene Arbeitgeber und Beschäftigte Handlungsbedarf hinsichtlich der Klarstellung von Anforderungen an Telearbeitsplätze aufgezeigt. Die rechtlichen Unsicherheiten für den Arbeitgeber sollen mit der Abgrenzung im Anwendungsbereich und der Begriffsbestimmung für Telearbeit beseitigt werden.

Unter Telearbeit im Rahmen dieser Verordnung fallen keine Heimarbeitsverhältnisse im Sinne des § 2 Absatz 1 des Heimarbeitsgesetzes. Für Beschäftigte, die ihre vertraglich geregelte Arbeitsleistung gegenüber dem Arbeitgeber in Form von Telearbeit zuhause leisten, gelten grundsätzlich dieselben arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wie für Beschäftigte, die im Betrieb ihre Arbeitsleistung erbringen. Dazu zählen unter anderem das ArbSchG und die dazu erlassenen Arbeitsschutzverordnungen. Die Rahmenbedingungen für die Durchführung von „Telearbeit“ werden im Allgemeinen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten vertraglich geregelt (zum Beispiel Arbeitszeit, Dauer der Telearbeit, technische Einrichtung und Ausstattung des Telearbeitsplatzes, Zutrittsrecht für die Einrichtung und Beurteilung des Arbeitsplatzes etc.)."


Unter Zugrundelegung der in der Begründung genannten Erläuterungen handelt es sich unserer Einschätzung nach nicht um Telearbeit im Sinne der ArbStättV, sondern um mobiles Arbeiten.