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Inwieweit ist ein Arbeitgeber für Arbeitsunfälle haftbar, wenn ein Teleheimarbeiter ihm keinen Zutritt zum Teleheimarbeitsplatz gewährt?

KomNet Dialog 4267

Stand: 25.01.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Homeoffice, Telearbeit, Mobile Arbeit

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Frage:

Wenn ein Telearbeiter dem Arbeitgeber keinen Zutritt gewähren möchte, damit dieser die Schutzvorkehrungen der Arbeitsmittel überprüft, dann müsste der Arbeitgeber doch auch seine Haftung für Arbeitsunfälle beschränken können, weil es ja Schwierigkeiten gibt mit der Darlegungslast?

Antwort:

In der Publikation "Telearbeit - Gesundheit, Gestaltung, Recht" der gesetzlichen Unfallversicherung wird auf die haftungsrechtlichen Besonderheiten dieser Arbeitsform eingegangen und empfohlen, die haftungsrechtlichen Problemstellungen durch individuelle Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten zu klären.


In Bezug auf das Zutrittsrecht zum Telearbeitsplatz wird in dieser Broschüre ausgeführt:

"Befinden sich Telearbeitsplätze im häuslichen Bereich, bedeutet die nach Art. 13 des Grundgesetzes garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung, dass ein Zutrittsrecht Dritter gesetzlich nicht begründet ist. Dies ist aber notwendig, damit der Arbeitgeber zum

Beispiel seiner Verpflichtung nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Arbeitsstättenverordnung zur Gefährdungsbeurteilung nachkommen kann. Damit diese Verpflichtungen fachkundig durchgeführt werden, kann der Arbeitgeber auch entsprechend qualifizierte

Personen damit beauftragen. Eine Delegation dieser Aufgaben an den oder die Telearbeitnehmer/ in ist nicht möglich. Deshalb sollte in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein, dass dem Arbeitgeber und den Personen, die den Arbeitgeber in Fragen der Arbeitssicherheit oder auch des Datenschutzes unterstützen – zum Beispiel Betriebsärzte und Betriebsärztinnen, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte und betriebliche Datenschutzbeauftragte –, ein Zutrittsrecht zur fraglichen Wohnung eingeräumt wird, das dem zu betrieblichen Arbeitsplätzen vergleichbar ist."


Der Arbeitgeber ist auch bei Telearbeitsplätze für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich. Eine Haftungsbeschränkung oder Verlagerung von Arbeitgeberpflichten auf den Arbeitnehmer ist nicht möglich. Da die Einrichtung der Telearbeit von der Einwilligung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers abhängig ist, dürfte die Verweigerung zum Zutritt in die häusliche Wohnung nur einmal auftreten, da der Arbeitgeber danach zwangsläufig die Vereinbarung zur Telearbeit kündigen muss. Ihm ist durch die Zutrittsverweigerung die Möglichkeit genommen, seinen öffentlich-rechtlichen Pflichten, die ihm u. a. aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) obliegen, in geeigenter Weise nachzukommen.


Informationen zu Telearbeit finden sich auch bei www.ergo-online.de.