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Spricht seitens der Arbeitssicherheit etwas dagegen, wenn ein Mitarbeiter an einem Bildschirmarbeitsplatz während der Arbeit Musik über einen Kopfhörer hört?

KomNet Dialog 25262

Stand: 26.01.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Sonstige Fragen zur Bildschirmarbeit

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Frage:

Spricht seitens der Arbeitssicherheit etwas dagegen, wenn ein Mitarbeiter an einem Bildschirmarbeitsplatz während der Arbeit Musik über einen Kopfhörer hört?

Antwort:

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet gemäß § 15 Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- die Beschäftigten "nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. "

Eine ähnliche Anforderung an die Versicherten/Beschäftigten ist auch unter § 15 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" formuliert. In der DGUV Regel 100-001 werden zudem unter Nummer 3.1.1 nähere Erläuterungen zur Eigen-, und Fremdvorsorge gegeben. Danach bildet "die Verpflichtung zur Eigen- und Fremdvorsorge des Versicherten einen Schwerpunkt der DGUV Vorschrift 1. Der Versicherte hat für seine eigene und für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von seinem Handeln oder Unterlassen bei der Arbeit betroffen sein können. Unterlassen meint in diesem Zusammenhang, dass der Versicherte es versäumt, die für die Sicherheit oder Gesundheit notwendigen Handlungen vorzunehmen oder einzuleiten. Betroffene Personen sind vor allem alle Mitarbeiter des Betriebes."

Konkret bedeuten diese Anforderungen aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht, dass ein Beschäftigter sich durch das Hören von Musik über einen Kopfhörer nicht in eine Situation bringen darf, dass er Warnrufe, Signale oder sicherheitsrelevante Weisungen nicht mehr wahrnimmt oder registrieren kann.

Sofern der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass durch das Hören von Musik über einen Kopfhörer die Arbeitssicherheit nicht mehr gewährleistet ist, muss er das Tragen untersagen.

Inwieweit darüber hinaus der Arbeitgeber ein Weisungsrecht bezüglich des Hörens von Musik über Kopfhörer während der Arbeit hat, ist eine arbeitsrechtliche Angelegenheit, die dementsprechend arbeitsrechtlich zu klären ist. Eine entsprechende Anfrage sollte direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe (Fachanwalt für Arbeitsrecht) bzw. entsprechend autorisierte Stellen (z. B. Gewerkschaften, Verbände, Kammern, etc.) gerichtet werden.

Hinweis:
Auf die Informationen der IHK Essen möchten wir hinweisen.

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.