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KomNet-Wissensdatenbank

Welche gesetzlichen Regelungen gibt es für "Mobiles Arbeiten"?

KomNet Dialog 29501

Stand: 25.03.2021

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Homeoffice, Telearbeit, Mobile Arbeit

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Frage:

Die Arbeitsstättenverordnung sieht nur Regelungen für Telearbeitsplätze vor, für "mobiles Arbeiten" dagegen nicht. In diversen Betrieben gibt es aber nur (noch) Betriebsvereinbarungen zum "mobilen Arbeiten", auch wenn (vermutlich) regelmäßig und ein großer bzw. der größte Teil der Arbeitszeit zu Hause gearbeitet wird, wo auch ein Telearbeitsplatz möglich wäre. In der vorliegenden Vereinbarung wird definiert: "Bei der Mobilen Arbeit wird ein Anteil der zu erbringenden Arbeitsleistung außerhalb des Betriebes in der Regel ohne einen fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz erbracht. Mit Hilfe von mobilen Informations- und Kommunikationstechniken ist ein Fernzugriff auf die IT-Infrastruktur des Betriebes möglich". Im speziellen Fall wird den Beschäftigten angeboten, auf Wunsch für die Bildschirmarbeit eine Dockingstation mit Bildschirm, Tastatur und Maus sowie erforderlichenfalls einen Drucker, in Ausnahmefällen auch andere Arbeitsmittel zu erhalten. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Mobilen Arbeiten haben – sofern betrieblich notwendig- einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten erhalten ein Merkblatt zum "gesunden mobilen Arbeiten" und ggf. eine ergonomische Beratung. Weitere Maßnahmen (entsprechend Telearbeitsplätzen), wie eine erstmalige Gefährdungsbeurteilung oder Unterweisung sind nicht vorgesehen. Weiterhin wird den Beschäftigten in der Betriebsvereinbarung auferlegt, die geltenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Ist dieses Vorgehen mit den Vorschriften konform? Besteht hier ggf. Handlungsbedarf, die Betriebsvereinbarung(en) und die betrieblichen Maßnahmen auf Telearbeit anzupassen?

Antwort:

Telearbeitsarbeitsplätze sind In der Arbeitsstättenverordnung wie folgt definiert (§ 2 Abs.7):

"Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist."


Merkmal des mobilen Arbeitens hingegen ist die zeitliche und örtliche Flexibilität. Vom Grundsatz her erfolgt mobile Arbeit außerhalb von definierten und geregelten Arbeitsumgebungen. Sie ist daher auch nicht Gegenstand der Arbeitsstättenverordnung. Für beide gilt allerdings das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und auch das Arbeitszeitgesetz. Daher ist eine Betriebsvereinbarung sinnvoll, in der die Eckpunkte des Arbeitsschutzes vereinbart werden. Eine Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 5 ArbSchG grundsätzlich erforderlich.


Natürlich kann mobile Arbeit auch im häuslichen Bereich erfolgen, wie in der Frage angegeben, aber eben nicht nur. Für diesen Fall kann der Arbeitgeber Arbeitsmittel anbieten, wie sie auch regelmäßig bei Telearbeitsplätzen zum Einsatz kommen. Anders als bei Telearbeitsplätzen ist dies aber eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.


Im §12 ArbSchG ist die Unterweisung der Beschäftigten geregelt:

"Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden."

Ob diesbzgl. ein Merkblatt zum ergonomischen Arbeiten und ggf. eine ergonomische Beratung ausreichend sind, ist zweifelhaft.


Begrenzt sich die „mobile Arbeit“ allein auf die Ausübung von Tätigkeiten im privaten häuslichen Bereich, sollte geprüft werden, ob es sich nicht um Telearbeitsplätze gemäß ArbStättV handelt mit den Anforderungen an Begehung, Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung. In diesem Fall erfolgt keine weitere mobile Arbeit wie z.B. Arbeiten mit dem Laptop im Zug.


Bei mobiler Arbeit kommen mobile Endgeräte zum Einsatz, bei deren Beschaffung auch der Nutzungskontext „mobile Arbeit“ und „undefinierte Arbeitsumgebungen“ berücksichtigt werden muss. Bei Telearbeitsplätzen ist dies eher nicht der Fall.


Es wird empfohlen, die Arbeitssituation einer Prüfung zu unterziehen und ggf. die Betriebsvereinbarung bei reiner Telearbeit an die Gegebenheiten anzupassen. Eine Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber so oder so durchführen. Bei Telearbeitsplätzen ist dies viel einfacher als bei mobiler Arbeit.