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KomNet-Wissensdatenbank

Besteht ein Unterschied zwischen den Begrifflichkeiten "Telearbeit" und "Homeoffice"?

KomNet Dialog 43172

Stand: 19.08.2021

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Homeoffice, Telearbeit, Mobile Arbeit

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Frage:

Besteht ein Unterschied zwischen den Begrifflichkeiten "Telearbeit" und "Homeoffice"? Auch nach längerer Suche auf diversen Internetseiten komme ich auf keinen eindeutiges Ergebnis. In manchen Quellen wird ein Telearbeitsplatz auch als Homeoffice bezeichnet (wie ein Synonym). In anderen Quellen wird hier deutlich unterschieden zwischen der Telearbeit nach § 2 Absatz 7 ArbStättV und einer flexibleren Form, das "Homeoffice", welche eher der mobilen Arbeit zugesprochen wird, bei der die Regelungen der ArbStättV keine Anwendung finden und welche weder orts- noch zeitgebunden ist.

Antwort:

Ja, in der LV 40 "Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung" des LASI ist hierzu unter 9. Telearbeit - mobile Arbeit - Heimarbeit (§ 2 Absatz 7) Folgendes nachzulesen:


"Frage:

Was versteht man unter dem Begriff „mobile Arbeit“ und „Heimarbeit“ im Hinblick auf die Telearbeit?


Antwort:

Telearbeit findet an Telearbeitsplätzen statt, die in § 2 Absatz 7 ArbStättV definiert sind.


Unter mobiler Arbeit wird eine Arbeitsform verstanden, die weder an einen Arbeitsplatz in einer Arbeitsstätte noch an einen Telearbeitsplatz im Wohnbereich des Beschäftigten gebunden ist, sondern bei der die Beschäftigten ihre Arbeit beispielsweise von beliebigen Orten aus (z. B. Bahnhof, Restaurant, Flughafen, Wohnung) ausführen. Dabei kann die Arbeit, unabhängig eines fest eingerichteten Arbeitsplatzes und fester Arbeitszeiten, über elektronische oder nichtelektronische Arbeitsmittel verrichtet werden.


Mobiles Arbeiten (dazu gehört als eine Sonderform auch das vielfach als „Homeoffice“ bezeichnete zeitweilige Arbeiten in der Wohnung des Beschäftigten ohne Einrichtung eines Telearbeitsplatzes) unterliegt nicht der Arbeitsstättenverordnung und ist bislang weder in einem Gesetz noch in einer Verordnung ausdrücklich geregelt. Gleichwohl hat der Arbeitgeber die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes und Arbeitszeitgesetzes zu beachten, soweit er Beschäftigte verpflichtet, beauftragt oder es ihnen ermöglicht, bestimmte Aufgaben „mobil“ zu erledigen. Der Arbeitgeber hat dann technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen wie das Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung (z. B. Arbeitsmittel, physische und psychische Belastungen, Arbeitszeit), das Bereitstellen mobiler, ergonomisch gestalteter, sicherer Arbeitsmittel sowie die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit, die danach mindestens jährlich zu wiederholen ist.


Heimarbeit im Sinne des Heimarbeitsgesetzes ist grundlegend von Telearbeit oder mobiler Arbeit zu unterscheiden. Heimarbeit wird von sogenannten Heimarbeitern geleistet. Heimarbeiter führen die Arbeiten in selbstgewählten Betriebsstätten (z. B. eigene Wohnung) alleine oder mit Familienangehörigen (z. B. Lebenspartnern) im Auftrag von Gewerbetreibenden gewerbsmäßig durch. Gleichzeitig wird die Verwertung des Arbeitsergebnisses dem auftraggebenden Gewerbetreibenden überlassen. Im Gegensatz zu Arbeitnehmern unterliegt der Heimarbeiter nicht dem Direktionsrecht des Auftraggebers und ist auch nicht in dessen Betrieb eingegliedert.


Hinweis: Informationen zur mobilen Arbeit können auch den „Empfehlungen des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA) zur Abgrenzung von mobiler Arbeit und Telearbeitsplätzen gemäß Definition in § 2 Absatz 7 ArbStättV“ entnommen werden. (Veröffentlichung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) vom 10.04.2018; www.baua.de/asta)."


Hinweis:

Auf die Ausarbeitung "Telearbeit und Mobiles Arbeiten Voraussetzungen, Merkmale und rechtliche Rahmenbedingungen" des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages möchten wir hinweisen.