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Gibt es eine Empfehlung, wie groß die Monitore für einen Angestellten mit kaufmännischer Funktion mindestens sein sollten?
KomNet Dialog 28000
Stand: 11.12.2025
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Bildschirmergonomie
Frage:
Gibt es eine Empfehlung, wie groß (gemessen in Zoll) die Monitore für einen Angestellten mit kaufmännischer Funktion (Buchhaltung, Fakturierung, Einkauf) mindestens sein sollten?
Antwort:
Unter Nummer 6.2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) finden sich folgende Anforderungen an Bildschirme:
"(1) Die Text- und Grafikdarstellungen auf dem Bildschirm müssen entsprechend der Arbeitsaufgabe und dem Sehabstand scharf und deutlich sowie ausreichend groß sein. Der Zeichen- und der Zeilenabstand müssen angemessen sein. Die Zeichengröße und der Zeilenabstand müssen auf dem Bildschirm individuell eingestellt werden können.
(2) Das auf dem Bildschirm dargestellte Bild muss flimmerfrei sein. Das Bild darf keine Verzerrungen aufweisen.
(3) Die Helligkeit der Bildschirmanzeige und der Kontrast der Text- und Grafikdarstellungen auf dem Bildschirm müssen von den Beschäftigten einfach eingestellt werden können. Sie müssen den Verhältnissen der Arbeitsumgebung individuell angepasst werden können.
(4) Die Bildschirmgröße und -form müssen der Arbeitsaufgabe angemessen sein.
(5) Die von den Bildschirmgeräten ausgehende elektromagnetische Strahlung muss so niedrig gehalten werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden."
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A6 "Bildschirmarbeit".
In Abschnitt 6.3.2 finden sich die Anforderungen an die Bildschirme. Zu der Größe der Bildschirme wird dort folgende Aussage getroffen:
"(3) Bildschirmgröße und -form sind entsprechend der Arbeitsaufgabe und den damit erforderlichen Softwareanwendungen auszuwählen und bei Änderungen anzupassen. Für die Textverarbeitung, die Kalkulation kleiner Tabellen oder den E-Mail-Verkehr sind Bildschirme im Normalformat (z. B. Seitenverhältnis 4:3) mit einer Bildschirmdiagonale von mindestens 17 Zoll bzw. 432 mm (empfohlen mindestens 19 Zoll bzw. 483 mm) geeignet.
(4) Für die Arbeit mit mehreren geöffneten Softwareanwendungen bzw. sogenannten „Fenstern“, z. B. bei Bildbearbeitungen, umfangreichen Tabellenkalkulationen etc., sind zwei Bildschirme bzw. Bildschirme im Breitbildformat (z. B. Seitenverhältnis 16:9) zu bevorzugen, damit die Zeichenerkennung erhalten bleibt."
in der DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung" ist auf Seite 38 zu der Mindestgröße der Monitore unter anderem Folgendes nachzulesen:
"Für normale Büroanwendungen – zum Beispiel Textverarbeitung – wird mindestens ein 19“-CRT-Bildschirm oder ein 17“-LCD-Bildschirm empfohlen. Es ist notwendig, die auf dem Bildschirm dargestellten Informationen in einer Größe und Qualität anzubieten, die ein leichtes, beschwerdefreies Erkennen ermöglichen. Dies ist für Zeichen, die unter einem Sehwinkel zwischen 22 Bogenminuten und 31 Bogenminuten erscheinen, erfüllt."
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 ArbStättV eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Hierbei hat er mögliche Gefährdungen zu ermitteln, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenminderung eigenverantwortlich festzulegen und diese umzusetzen. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.