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Gibt es eine Empfehlung, wie groß die Monitore für einen Angestellten mit kaufmännischer Funktion mindestens sein sollten?
KomNet Dialog 28000
Stand: 17.02.2017
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Bildschirmergonomie
Frage:
Gibt es eine Empfehlung, wie groß (gemessen in Zoll) die Monitore für einen Angestellten mit kaufmännischer Funktion (Buchhaltung, Fakturierung, Einkauf) mindestens sein sollten?
Antwort:
Im Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) finden sich folgende Anforderungen an Bildschirmgeräte:
"(1) Die Text- und Grafikdarstellungen auf dem Bildschirm müssen entsprechend der Arbeitsaufgabe und dem Sehabstand scharf und deutlich sowie ausreichend groß sein. Der Zeichen- und der Zeilenabstand müssen angemessen sein. Die Zeichengröße und der Zeilenabstand müssen auf dem Bildschirm individuell eingestellt werden können.
Eine konkrete Mindestgröße ist in der BildscharbV nicht zu finden. Nähere Erläuterungen bietet die DGUV Information 215-410 (bisher: BGI 650) "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung". Auf Seite 35 ist zu der Mindestgröße der Monitore unter anderem folgendes nachzulesen:
"Für normale Büroanwendungen – zum Beispiel Textverarbeitung – wird mindestens ein 19“-CRT-Bildschirm oder ein 17“-LCD-Bildschirm empfohlen. Es ist notwendig, die auf dem Bildschirm dargestellten Informationen in einer Größe und Qualität anzubieten, die ein leichtes, beschwerdefreies Erkennen ermöglichen. Dies ist für Zeichen, die unter einem Sehwinkel zwischen 22 Bogenminuten und 31 Bogenminuten erscheinen, erfüllt."
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 ArbStättV eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Hierbei hat er mögliche Gefährdungen zu ermitteln, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenminderung "eigenverantwortlich" festzulegen und diese umzusetzen.
In die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist das berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regelwerke, wie z. B. die DGUV Information 215-410, einzubeziehen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen.
Hinweis:
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.