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Müssen im Homeoffice vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel einer regelmäßigen Prüfung durch den Arbeitgeber unterzogen werden?

KomNet Dialog 43516

Stand: 27.04.2022

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Homeoffice, Telearbeit, Mobile Arbeit

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Frage:

Müssen im Homeoffice vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel einer regelmäßigen Prüfung durch den Arbeitgeber unterzogen werden? (z.B. privater Monitor im Homeoffice)

Antwort:

IT-Geräte, die Eigentum der Arbeitnehmer sind, aber dienstlich genutzt werden, werden als BYOD „Bring Your Own Device“ („Bring dein eigenes Gerät mit“) bezeichnet.


Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln und festzulegen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob es sich um einen Arbeitsplatz im Betrieb, einen Telearbeitsplatz nach Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) oder Mobiles Arbeiten handelt. Homeoffice ist eine Form der mobilen Arbeit, siehe Punkt 2.2 in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (Fassung 24.11.2021) und diese Informationen der DGUV.


Im Homeoffice gelten u.a. das ArbSchG und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die BetrSichV regelt die Verwendung von Arbeitsmitteln.

In § 5 Abs. 1 BetrSichV „Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel“ heißt es:

(1) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. …. .

(2) Der Arbeitgeber darf Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stellen und verwenden lassen, wenn sie Mängel aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen.

(3) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. ... .

(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen zur Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat.


Im Kommentar Kollmer/Klindt/Schucht zum Arbeitsschutzgesetz 3. Auflage 2016, BetrSichV § 5 Rn. 3 (Wink) wird ausgeführt:

„Die Bedeutung des Abs. 4 erschließt sich nicht auf den ersten Blick. Ziel der Regelung ist es klarzustellen, dass der Arbeitgeber auch für den sicheren Gebrauch derjenigen Arbeitsmittel verantwortlich ist, die die Beschäftigten selbst mitgebracht haben, deren Verwendung vom Arbeitgeber jedoch geduldet bzw. gebilligt wird.“


In der Ausarbeitung „Arbeitsrechtliche Aspekte der dienstlichen Nutzung privater Endgeräte des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom 27.05.2019 werden arbeitsrechtliche Aspekte der dienstlichen Nutzung privater Endgeräte betrachtet, unter Nr. 5 auch der Arbeitsschutz. Dort heißt es:

“Der Arbeitgeber ist damit auch in Fällen von BYOD im Rahmen der Vorschriften der Verordnung für den sicheren Gebrauch der eigenen Endgeräte verantwortlich.“


Als Empfehlung wie mobile Arbeit als Absprache zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten z.B. zu den verwendeten Arbeitsmitteln sicher gestaltet werden kann, wird auf den „Check–up Homeoffice“ des IAG verwiesen. https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/4018 


Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV hat der Arbeitgeber Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 …., sowie die Voraussetzungen für die zur Prüfung befähigten Person zu ermitteln und festzulegen.


Fazit:

Der Arbeitgeber ist für dienstlich genutzte Privatgeräte verantwortlich, sofern er deren Nutzung gestattet oder duldet. Der Arbeitgeber muss in der Gefährdungsbeurteilung Regelungen treffen damit diese Geräte sicher verwendet werden können, dazu gehören auch die Prüfverpflichtungen der BetrSichV.