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nach dem Stand der Technik festzulegen, die zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten (oder anderer Personen) vor Brand- und Explosionsgefährdungen durchgeführt werden müssen. Entsprechend der GefStoffV Anhang I Nummer 1 Ziffer 1.5 zu Brand- und Explosionsgefährdungen dürfen in Arbeitsräumen, hier in dem Büroraum, die Aerosolpackungen nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz ...
Stand: 22.05.2019
Dialog: 21216
Die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe, die als Kleinmenge außerhalb von „Lagern“ gelagert wird, darf pro Brand(bekämpfungs)abschnitt 1.500 kg nicht überschreiten (Abschnitt 1 Absatz 8 der TRGS 510). Darüber hinausgehende Mengen sind in Lagern zu lagern, welche die Anforderungen der Abschnitte 5 und 13 der TRGS 510 erfüllen. Je nach Gefahrstoffart und Menge (siehe Tabelle 1 der TRGS 510 ...
Stand: 07.02.2024
Dialog: 43899
Die Anforderungen des Abschnitt 13 der TRGS 510 gelten dann, wenn die Lagerung im „Lager“ gemäß Abschnitt 5 erforderlich ist und zusätzlich die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe 200 kg überschreitet (Abschnitt 13.1 Absätze 1 und 2 der TRGS 510). Die Menge von 200 kg gilt in Bezug auf Abschnitt 5.1 Absatz 1 der TRGS 510 grundsätzlich pro „Brand(bekämpfungs)abschnitt“ (zur Definition siehe Abschnitt 2 ...
Stand: 06.02.2023
Dialog: 43760
bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen können, gilt die Nummer 1 des Anhang 1 der GefStoffV, insbesondere:Die Mengen an Gefahrstoffen sind im Hinblick auf die Brandbelastung, die Brandausbreitung und Explosionsgefährdungen so zu begrenzen, dass die Gefährdung durch Brände und Explosionen so gering wie möglich ist. (Abschnitt 1.2 Absatz 2 des Anhang 1 Nummer 1 ...
Stand: 16.02.2025
Dialog: 44073
Auch die "normalen" Industriebauten/Gebäude sind hiervon betroffen. Wichtig ist vor allem, welche Tätigkeit wird in diesen Gebäuden ausgeübt bzw. was hier gelagert wird.Weitere Informationen zu der Brandgefährdung sind auch der ASR A2.2 (Maßnahmen gegen Brände) zu entnehmen. Hier heißt es unter Punkt 3.1: "Brandgefährdung liegt vor, wenn brennbare Stoffe vorhanden sind und die Möglichkeit ...
Stand: 15.07.2020
Dialog: 43183
auch hier die grundsätzlichen und allgemeinen Schutzmaßnahmen bei der Lagerung gemäß den Nummern 4.1 und 4.2 der TRGS 510 zu treffen. Maßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ebenfalls festzulegen, da es auch bei geringen Mengen zu entsprechenden Gefährdungen kommen kann. Die TRGS 510 empfiehlt bereits bei Mengen unter 20 kg, dass für die Lagerung leicht entzündbarer Flüssigkeiten ...
Stand: 24.07.2020
Dialog: 43198
Personen möglich ist."Für die Lüftung von Räumen in denen entzündbare Flüssigkeiten gelagert werden finden sich weitere Informationen in Abschnitt 12.6.2 "Besondere Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz".Bei der Lüftung von Lagerräumen entzündbarer Flüssigkeiten sind die Anforderungen und Hinweise der Technischen Regeln der Reihe 700 und 800 (Brand- und Explosionsschutz) zu beachten.Weitere ...
Stand: 05.03.2025
Dialog: 26440
Aus dem arbeitsschutzrechtlichen Regelwerk ergeben sich für Gefahrstoffe, die sich im Arbeitsgang befinden, keine konkreten Mengenbegrenzungen pro Brandabschnitt.Folgendes ist jedoch zu beachten:Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, bei denen Beschäftigte sowie andere Personen gefährdet sein können, fallen in den Geltungsbereich der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Anforderungen zum Schutz vor Brand ...
Stand: 29.06.2022
Dialog: 43646
nicht in den Anwendungsbereich der TRGS 510 (Abschnitt 1 Absatz 3 der TRGS 510).Die Menge der Gefahrstoffe, die pro Brand(bekämpfungs)abschnitt/Gebäude oder baurechtlicher Nutzungseinheit außerhalb eines Lagers gelagert werden dürfen (Kleinmengen), ergibt sich entsprechend der Gefahrenhinweise (H-Sätze) nach Tabelle 1 der TRGS 510. Die Menge der Gefahrstoffe im Produktions- oder Arbeitsgang bleibt bei der Beurteilung ...
Stand: 20.11.2024
Dialog: 44039
Temperaturbedingungen erfordern, miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase reagieren oder miteinander unter Entstehung eines Brandes reagieren." ...
Stand: 22.05.2019
Dialog: 20239
in offenen und leeren Gebinden stellen somit eine Gefährdung dar (Brand- und Explosionsgefahren). Es müssen entsprechene Maßnahmen (Lagerung im Sicherheitsschrank) dokumentiert und auch im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle überprüft werden. Dies zum allgemeinen Teil der Argumentation im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.Speziell in § 8 Absatz 1 Nummer 6 wird auf die Begrenzung der am Arbeitsplatz ...
Stand: 20.05.2019
Dialog: 18131
bei Undichtigkeiten oder im Falle eines Brandes, zu berücksichtigen.Zu der Frage der Kennzeichnung:Ja, laut TRGS 526 müssen Laboratorien, in denen Druckgasflaschen aufgestellt sind, mit dem Warnzeichen W019 „Warnung vor Gasflaschen“ gekennzeichnet sein (Ziffer 5.2.11.2, Anmerkung: Die Bezeichnung des Warnzeichens gem. ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, Anhang 2 hat sich geändert: W029 Warnung ...
Stand: 01.03.2023
Dialog: 43641
Maßnahmen, welche gemäß Tabelle 1 für die Lagermengen darüber gelten anzuwenden und einzuhalten.Diese Aufteilung ist in der Gefährdungsbeurteilung deutlich darzulegen, zu dokumentieren und die daraus folgenden Schutzmaßnahmen sind detailliert aufzuführen.Auffangwannen sind grundsätzlich Einrichtungen, welche die Anforderungen des Brand- und Abwasserschutzes erfüllen. Daher sind diese Schutzmaßnahmen ...
Stand: 26.07.2024
Dialog: 43986
2A relevant sind, finden man im Abschnitt 10 der TRGS 510:„Lager im Freien müssen zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eine Brandgefährdung ausgehen kann, einen Abstand von mindestens 5 m um die Druckgasbehälter einhalten. Der Abstand ist nicht erforderlich, wenn die direkte Wärmestrahlung durch einen Brand auf das Lager durch eine Schutzwand aus nichtbrennbaren Baustoffen ...
Stand: 21.09.2021
Dialog: 43584
Zu Frage 1:Grundsätzlich sind bei der Lagerung „Anderer als gefährlich eingestufte Stoffe“ im Sinne der Tabelle 1 der TRGS 510 die zusätzlichen Maßnahmen nach Abschnitt 5 bis 13 erst bei Überschreitung der dort genannten Mengenschwelle von 1.000 kg zu ergreifen. Die Mengen gelten pro Brand(bekämpfungs)abschnitt/Gebäude oder baurechtlicher Nutzungseinheit. Die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe ...
Stand: 23.06.2021
Dialog: 43549
.In Abschnitt 10.3 Bauliche Anforderungen und Brandschutz ist in Absatz 2 nachzulesen:"Lager im Freien müssen zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eine Brandgefährdung ausgehen kann, einen Abstand von mindestens 5 m um die Druckgasbehälter einhalten. Der Abstand ist nicht erforderlich, wenn die direkte Wärmestrahlung durch einen Brand auf das Lager durch eine Schutzwand aus nichtbrennbaren ...
Stand: 27.03.2025
Dialog: 44095
von Gefahrstoffen" sind unabhängig von der Menge immer einzuhalten.In Abschnitt 4.1 Absatz 4 ist nachzulesen:"Werden die jeweiligen Kleinmengen (siehe Abschnitt 1 Absatz 8) pro abgeschlossenem Betriebsgebäude bzw. Brand(bekämpfungs)abschnitt oder baurechtlicher Nutzungseinheit überschritten, sind mindestens die überschreitenden Mengen in Lagern nach Abschnitt 2 Absatz 10 unter Berücksichtigung der Schutzmaßnahmen ...
Stand: 09.04.2022
Dialog: 43662