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Müssen die Gefahrstoffe in Verkaufsräumen (z. B. Baumärkte) auch in Auffangeinrichtungen gelagert werden?
KomNet Dialog 43986
Stand: 26.07.2024
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen
Frage:
Gemäß TRGS 510 müssen auch die Kleinmengen von flüssigen Gefahrstoffen in einer Auffangeinrichtung gelagert werden. Müssen die Gefahrstoffe in Verkaufsräumen (z. B. Baumärkte) auch in Auffangeinrichtungen gelagert werden? Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 5 GefStoffV i. V. m. Abschnitt 1 Absatz 8 und Abschnitt 4.2 Absatz 13 der TRGS 510
Antwort:
Aufgrund der Überarbeitung der TRGS 510 "Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" und deren Inkrafttreten zum Dezember 2020 wird der Verkaufsraum dort nicht mehr, wie in der alten Fassung, spezifisch definiert. In Folge gibt es keine spezifischen Angaben über die Lagermenge und die notwendigen Schutzmaßnahmen. Diese Änderung wurde bewusst vorgenommen, da in der Diskussion der letzten Jahre klar wurde, dass eine genaue Abgrenzung über die damals genannten Bereiche Verkaufsraum, Flure, Kellerraum usw. unpraktikabel für eine klare Gefahrenabschätzung und folglich für eine konkrete Gefährdungsbeurteilung ist.
Für die Gesamtgefahrenabschätzung ist daher Abschnitt 1. Absatz 8 der TRGS 510 für Verkaufsräume maßgeblich.
Dort steht:
"Pro Brandbekämpfungsabschnitt/Gebäude oder baurechtlicher Nutzungseinheit dürfen kleinere Mengen als in Tabelle 1 Spalte 3 angegeben unter Einhaltung der Maßnahmen nach Abschnitt 4 auch außerhalb von Lagern gelagert werden (Kleinmengen). Die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe, die als Kleinmenge außerhalb von Lagern gelagert wird, darf 1.500 kg nicht überschreiten."
Folglich sind, wenn in Verkaufsräumen größere Mengen gelagert werden sollen, die notwendigen Maßnahmen, welche gemäß Tabelle 1 für die Lagermengen darüber gelten anzuwenden und einzuhalten.
Diese Aufteilung ist in der Gefährdungsbeurteilung deutlich darzulegen, zu dokumentieren und die daraus folgenden Schutzmaßnahmen sind detailliert aufzuführen.
Auffangwannen sind grundsätzlich Einrichtungen, welche die Anforderungen des Brand- und Abwasserschutzes erfüllen. Daher sind diese Schutzmaßnahmen gesondert, also unabhängig von der Gefährdungsbeurteilung, als arbeitsschutzrechtliche Maßnahme, nach Baurecht bzw. genehmigungsrechtlichen Bestimmungen gem. Bundesimmissionsschutzgesetz zu erfüllen und mit den jeweiligen Genehmigungsbehörden (Untere Wasserbehörde bzw. Untere Immissionsschutzbehörde in NRW; Umweltbehörde bei den Landratsämtern in anderen Bundesländern; bzw. Gewerbeaufsichtsämtern) abzustimmen.